U1 und U2: Entgeltfortzahlung bei Mutterschaft und Krankheit
Auch mittlere und große Betriebe werden in das Umlageverfahren einbezogen
Mit den Umlageverfahren U1 und U2 zur Entgeltfortzahlung wird innerhalb der gesetzlichen Krankenversicherung dafür gesorgt, dass die finanziellen Belastungen eines Betriebes durch Krankheit oder durch Mutterschaftszeiten abgefedert werden. Es handelt sich um eine Pflichtversicherung für Arbeitgeber. Sie zahlen monatlich einen Fixbetrag an die Krankenkasse. Diese springt dann ein, wenn der Arbeitgeber Entgeltfortzahlung leisten muss.
Hier finden Sie die Liste der Umlagesätze U1.
Hier finden Sie die Liste der Umlagesätze U2.
Umlageverfahren bei Mutterschaft
In das Umlageverfahren bei Mutterschaft (U2) waren bis Ende 2005 nur Betriebe mit bis zu 20 Beschäftigten einbezogen. Diese Begrenzung hat der Gesetzgeber nach einer Vorgabe des Bundesverfassungsgerichtes aufgehoben. Die Verfassungsrichter hatten befürchtet, dass nicht in das Umlageverfahren einbezogene Großfirmen weniger Frauen einstellen könnten, um sich mögliche Kosten durch Mutterschutzregelungen zu ersparen. Seit 1. Januar 2006 müssen alle Betriebe unabhängig von der Anzahl der Beschäftigten am U2-Verfahren teilnehmen. Für Beschäftigte, die in Mutterschutz gehen, zahlen die Krankenkassen ein einkommensabhängiges Mutterschaftsgeld. Die Arbeitgeber übernehmen zunächst die anfallende Differenz bis zur Höhe des vorherigen durchschnittlichen Nettoentgelts und bekommen diese Leistung über das Umlageverfahren zu 100 Prozent ersetzt.
Umlageverfahren zur Lohnfortzahlung im Krankheitsfall:
Das Gesetz zum Ausgleich von Arbeitgeberaufwendungen hat zum 1. Januar 2006 zugleich das bisherige Gesetz zur Lohnfortzahlung im Krankheitsfall ersetzt. Das entsprechende Umlageverfahren (U1) für Betriebe mit bis zu 30 Mitarbeitern bezieht jetzt auch Angestellte ein. Bis Ende 2005 galt es nur für Arbeiter. Beschäftigte ein Betrieb sowohl Arbeiter als auch Angestellte, orientierte sich die Höhe der Umlage nur am Einkommen der beschäftigten Arbeiter. Dem Arbeitgeber wurden entsprechend nur die Lohnfortzahlungskosten für Arbeiter ersetzt. Seit 2006 bemisst sich die Umlagehöhe am Einkommen aller Beschäftigten eines Betriebes. Die Krankenkasse erstattet dabei – je nach Wunsch des Arbeitgebers – bis zu 80 Prozent der gesetzlich vorgeschriebenen Lohnfortzahlung in den ersten sechs Krankheitswochen. Bei der Festlegung der 30-Mitarbeiter-Grenze werden Auszubildende und Schwerbehinderte nicht, Teilzeitbeschäftigte je nach Arbeitszeit anteilig mitgezählt.
Im Prinzip führt jede Kasse das Umlageverfahren für die bei ihr versicherten Beschäftigten eigenverantwortlich durch. Erlaubt ist aber auch, dass Kassen die Durchführung auf eine andere Kasse oder einen Landes- bzw. Bundesverband der Krankenkassen übertragen.
Weitere Informationen:
Aktuelle Zahlen und Erklärungen zu den einzelnen Werten finden Sie unter Rechengrößen in der Sozialversicherung