Bezugsgröße

Auf die Bezugsgröße beziehen sich wichtige Grenzwerte in der Sozialversicherung

Auf die Bezugsgröße beziehen sich wichtige Grenzwerte in der Sozialversicherung. In der Krankenversicherung sind dies zum Beispiel die Einkommensgrenze für die Familienversicherung oder die Beitragsbemessungsgrente. Die Bezugsgröße entspricht dem Durchschnittseinkommen der Rentenversicherten im vorletzten Kalenderjahr.

Die Bezugsgröße wird jährlich der wirtschaftlichen Entwicklung in Deutschland angepasst. Durch die Berechnung der Bezugsgröße für jedes Kalenderjahr, muss die Bundesregierung nicht die Gesetze in allen Bereichen der Sozialversicherung jedes Jahr ändern. Die Berechnung der Bezugsgröße basiert auf der allgemeinen Einkommensentwicklung.

Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales bestimmt für jedes Kalenderjahr per Rechtsverordnung und mit Zustimmung des Bundesrates die Bezugsgröße. Aufgrund des niedrigeren Einkommensniveaus in den neuen Bundesländern, unterscheidet sich die Bezugsgröße in den westlichen und östlichen Bundesländern. Eine bundesweit einheitliche Bezugsgröße gilt in der Kranken- und Pflegeversicherung. Ab dem 1. Januar 2025 gilt für ganz Deutschland eine einheitliche Bezugsgröße in allen Bereichen der Sozialversicherung.

Um die Bezugsgröße festzulegen, rundet man den ermittelten Wert auf den nächsthöheren Betrag auf, der durch 420 teilbar ist (§ 18 Sozialgesetzbuch IV). Dadurch ergibt die Teilung durch 12 Monate pro Jahr, durch 30 Tage im Monat, durch 5 Arbeitstage pro Woche oder durch 7 Tage pro Woche immer einen vollen Eurobetrag.

Beispiele für wichtige Werte in der Krankenkversicherung, die mit Hilfe der Bezugsgröße berechnet werden: 

  • die Mindestbemessungsgröße für Selbstständige mit niedrigem Einkommen: Mindesbemessungsgrundlage=(Bezugsgröße/90)x30,
  • die Einkommensgrenze für die Berechtigung zur beitragsfreien Familienversicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung (1/7 der Bezugsgröße),
  • die Mindestbemessungsgrundlage für die Beiträge der freiwillig Versicherten (1/3 der Bezugsgröße),
  • Freibeträge zur Berechnung der Belastungsgrenze für Zuzahlungen in der Krankenversicherung und der Bezuschussung bei Gewährung von Zahnersatz,
  • Höhe des Zuschusses der Krankenversicherung zur stationären Hospizversorgung,
  • Höhe des Beitrages des Bundes zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung für ALG II-Bezieher.

Die Zahlen für dieses Jahr und die vergangenen Jahre finden Sie unter Rechengrößen in der Sozialversicherung.