Rechengrößen in der Sozialversicherung 2009

Grenzwerte, Beitragssätze und weitere Zahlen für 2009

Gesundheit wird teurer, die Arbeitslosenversicherung billiger. Das sind die zwei wesentlichen Trends bei der Sozialversicherung im Jahr 2009. Im Dezember 2008 wurden außerdem die neuen Rechengrößen in der Sozialversicherung endgültig beschlossen. Beitragsbemessungsgrenzen und Pflichtversicherungsgrenzen werden angehoben.

Während der Beitrag zur Arbeitslosenversicherung von 3,3 Prozent auf 2,8 Prozent des Bruttoeinkommens sinkt, kommt mit dem Gesundheitsfonds der einheitliche Beitragssatz in der Krankenversicherung. Seit 1. Juli 2009 sind 14,9 Prozent des Bruttoeinkommens für die Krankenversicherung aufzuwenden. Dabei zahlen Arbeitnehmer mit 7,9 Prozent einen etwas höheren Anteil als Arbeitgeber, die 7,0 Prozent beisteuern. In der Renten-, Arbeitslosen- und Pflegeversicherung teilen sich Arbeitgeber und Arbeitnehmer die Beiträge jeweils zur Hälfte. Eine Ausnahme stellt der Zusatzbeitrag für Kinderlose in der Pflegeversicherung dar. Er wird von den kinderlosen Beschäftigten über 23 Jahren allein getragen.

Beitragssätze der gesetzlichen Sozialversicherung
 in Prozent
Rentenversicherung19,9
Arbeitslosenversicherung2,8
Krankenversicherung (seit Juli 2009)Arbeitnehmer: 7,9 % (einschließlich Sonderbeitrag von 0,9 Punkten)
Arbeitgeber: 7,0 Prozent
Pflegeversicherung1,95 Prozent
Zuschlag für Kinderlose über 23 Jahre0,25 Prozentpunkte (allein vom Arbeitnehmer zu tragen)



Die Beitragsbemessungsgrenze markiert den Wert, bis zu dem das Monatseinkommen der Beschäftigten zur Bemessung der Versicherungsbeiträge herangezogen wird. Der Wert wird jedes Jahr neu berechnet und entspricht der Anpassung an die Gehaltsentwicklung in Deutschland. Berücksichtigt wird immer das komplette Jahreseinkommen, also inklusive Sonderleistungen wie zum Beispiel einem dreizehnten Monatsgehalt oder ausgezahltem Weihnachtsgeld.

Beitragsbemessungsgrenzen (in Euro)
 WestOst
 MonatJahrMonatJahr
Rentenversicherung5.40064.8004.55054.600
Arbeitslosenversicherung5.40064.8004.55054.600
Kranken- und Pflegeversicherung3.67544.1003.67544.100

 

Höher fällt auch die Versicherungspflichtgrenze in der Krankenkasse aus. Sie markiert das Einkommen, bis zu dem jeder in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) pflichtversichert ist. Nur wer mehr verdient, hat die Wahl, in der GKV zu bleiben oder in die private Krankenversicherung zu wechseln. Seit dem GKV-Wettbewerbstärkungsgesetz vom 1. April 2007 endet die Versicherungspflicht erst, wenn die Versicherungspflichtgrenze in drei aufeinander folgenden Jahren überschritten wird.

Versicherungspflichtgrenze (in Euro)
 WestOst
 MonatJahrMonatJahr
Kranken- und Pflegeversicherung4.05048.6004.05048.600

 

In vielen Bereichen des Sozialversicherungssystems gibt es Sonderregeln für Geringverdiener. Wer einen Mini-Job hat, muss zum Beispiel keine Beiträge zur Sozialversicherung abführen. In der Gleitzone ("Midi-Job") gelten für den Arbeitnehmer ermäßigte Beitragssätze, während der Arbeitgeber der vollen Betrag zahlt. Der Arbeitnehmeranteil steigt nach einer speziellen Formel, die in § 344 des dritten Sozialgesetzbuchs festgelegt ist, linear an. Bei 401 Euro Monatseinkommen müssen nur etwa 4% des Gehalts an die Sozialversicherung abgeführt werden. Bei 800 Euro ist der volle Arbeitnehmer-Anteil erreicht, der sich 2009 auf etwa 20% beläuft.

 

Verdienstgrenzen Mini- und Midi-Beschäftigung (in Euro)
 WestOst
 MonatJahrMonatJahr
Geringfügigkeitszone400 400 
Midi-Zone400,01-800 400,01-800 

 

Die Bezugsgröße nach § 18 des vierten Sozialgesetzbuchs ist für viele Werte in der Sozialversicherung von Bedeutung. Sie wirkt sich auf den Mindestbeitrag aus, die freiwillige Mitglieder in der gesetzlichen Krankenversicherung zahlen müssen, oder zum Beispiel auf die Beitragsberechnung von versicherungspflichtigen Selbständigen in der gesetzlichen Rentenversicherung.

Bezugsgröße nach § 18 SGB IV (in Euro)
 WestOst
 MonatJahrMonatJahr
Bezugsgröße2.52030.2402.13525.620

 

Weitere Informationen:

Zusätzliche Erklärungen zu den einzelnen Werten finden Sie unter Rechengrößen in der Sozialversicherung