Rechengrößen in der Sozialversicherung 2011

Grenzwerte, Beitragssätze und weitere Zahlen für 2011

Im September 2010 hat das Bundesministerium für Arbeit und Soziales einen vorläufigen Entwurf zu den Rechengrößen der Sozialversicherung veröffentlicht. Der Bundesrat hat dem Entwurf Ende des Jahres zugestimmt.

 

Die Beitragsbemessungsgrenze der Kranken- und Pflegeversicherung ist am 1. Januar 2011 erstmalig gesunken. Auch die Jahresarbeitsentgeldgrenze (Versicherungspflichtgrenze) wurde zum Jahr 2011 heruntergesetzt. Der Wechsel von der gesetzlichen in die private Versicherung wird somit erleichert. Viele andere Rechengrößen bleiben unverändert.

Gestiegen ist dagegen der Krankenkassen-Beitragssatz. Der seit dem 1. Juli 2009 gültige Krankenkassen-Beitragssatz von 14,9 Prozent des Bruttoeinkommens wurde auf 15,5 Prozent angehoben. Mit 8,2 Prozent zahlen Arbeitnehmer einen höheren Anteil als Arbeitgeber, die 7,3 Prozent beitragen.

Auch der Beitragssatz zur Arbeitslosenversicherung liegt seit dem 1. Januar 2011 höher: Er stieg von 2,8 Prozent auf 3,0 Prozent. Unverändert bleiben die Beitragssätze zur Renten- und Pflegeversicherung. Die Beiträgssätze zur Renten-, Kranken- und Pflegeversicherung teilen sich Arbeitnehmer und Arbeitgeber jeweils zur Hälfte. Eine Ausnahme davon bildet der Pflegeversicherungs-Zuschlag für Kinderlose, der von den kinderlosen Beschäftigten über 23 Jahren alleine getragen wird.

Beitragssätze der gesetzlichen Sozialversicherung
 in Prozent
Rentenversicherung19,9
Arbeitslosenversicherung3,0
Krankenversicherung, allgemeiner BeitragssatzArbeitnehmer: 8,2 (einschließlich Sonderbeitrag von 0,9 Punkten)
Arbeitgeber: 7,3
Krankenversicherung, ermäßigter Beitragssatz14,9
Pflegeversicherung1,95
Zuschlag für Kinderlose über 23 Jahre0,25 (allein vom Arbeitnehmer zu tragen)


Die Beitragsbemessungsgrenze setzt den Wert, bis zu dem das monatliche Einkommen der Beschäftigten zur Bemessung der Versicherungsbeiträge berücksichtigt wird. Der Wert wird jedes Jahr neu berechnet und an die Gehaltsentwicklung in Deutschland angepasst. Berücksichtigt wird immer das vollständige Jahreseinkommen, also inklusive Sonderzahlungen wie dem dreizehnten Monatsgehalt oder Weihnachtsgeld.

Zum 1. Januar 2011 ist die Beitragsbemessungsgrenze für die Kranken- und Pflegeversicherung um monatlich 37,50 Euro gesunken. Wer über 49.500 Euro im Jahr verdient, muss auf die darüber hinausgehenden Einnahmen keine Beiträge mehr bezahlen. Hauptgrund für die niedrigere Bemessungsgrenze sind die leicht gesunkenen Löhne und Gehälter in Folge der Wirtschaftskrise.

Beitragsbemessungsgrenzen (in Euro)
 WestOst
 MonatJahrMonatJahr
Rentenversicherung5.50066.0004.80057.600
Arbeitslosenversicherung5.50066.0004.80057.600
Kranken- und Pflegeversicherung3.712,5044.5503.712,5044.550

 

Auch die Versicherungspflichtgrenze (oder Jahresarbeitsentgeldgrenze) in der Kranken- und Pflegeversicherung liegt 2011 niedriger als im Vorjahr. Die Versicherungspflichtgrenze legt die Höhe des Einkommens fest, bis zu dem jeder Arbeitnehmer in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) pflichtversichert ist. Wer mehr verdient, kann sich für eine private Krankenversicherung entscheiden.

Außerdem endet die Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung seit Januar 2011 bereits dann, wenn die Versicherungspflichtgrenze ein Jahr lang überschritten wird. Bisher musste dafür das Einkommen eines Beschäftigten drei Jahr lang über der Versicherungspflichtgrenze liegen. Selbstständige können sich in der Regel vom Einkommen unabhängig für eine private oder gesetzliche Krankenversicherung entscheiden.

Versicherungspflichtgrenze (in Euro)
 WestOst
 MonatJahrMonatJahr
Kranken- und Pflegeversicherung4.12549.5004.12549.500
Kranken- und Pflegeversicherung für PKV-Bestandsfälle3.712,5044.5503.712,5044.550

 

Geringverdiener unterliegen in zahlreichen Bereichen des Sozialversicherungssystems gesonderten Regelungen. So muss jemand mit einem sogenannten Mini-Job, keine Beiträge zur Sozialversicherung abführen. In der Gleitzone ("Midi-Job") gelten für den Arbeitnehmer ermäßigte Beitragssätze, während der Arbeitgeber den vollen Betrag zahlt. Der Arbeitnehmeranteil steigt ab einem Einkommen von 401 Euro linear an und errechnet sich durch eine Formel, die in § 344 des dritten Sozialgesetzbuchs festgelegt ist. Bei einem monatlichen Einkommen von 401 Euro müssen nur rund 4 Prozent des Gehalts an die Sozialversicherung abgeführt werden.

Verdienstgrenzen Mini- und Midi-Beschäftigung (in Euro)
 WestOst
 MonatJahrMonatJahr
Geringfügigkeitszone400 400 
Midi-Zone400,01-800 400,01-800 

 

Die Bezugsgröße gemäß § 18 des vierten Sozialgesetzbuchs ist eine wichtige Rechengröße für zahlreiche Werte der Sozialversicherung. So beeinflusst die Bezugsgröße die Höhe des Mindestbeiträge für freiwillig gesetzlich Versicherte oder wird zur Berechnung der Einkommensgrenze für die Berechtigung zur beitragsfreien Familienversicherung herangezogen.

In der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung gilt bundeseinheitlich die Bezugsgröße West. In der gesetzlichen Renten- und Arbeitslosenversicherung gilt in den alten Bundesländern ein anderer Wert als in Westdeutschland.

Während 2011 der Wert für den Geltungsbereich West im Vergleich zu 2010 unverändert bleibt, wird die Bezugsgröße in Geltungsbereich Ostdeutschland leicht angehoben.

Bezugsgröße nach § 18 SGB IV (in Euro)
 WestOst
 MonatJahrMonatJahr
Bezugsgröße2.55530.6602.24026.880


Weitere Informationen:

Zusätzliche Erklärungen zu den einzelnen Werten finden Sie unter Rechengrößen in der Sozialversicherung