Rechengrößen in der Sozialversicherung 2015

Grenzwerte, Beitragssätze und weitere Zahlen für 2015

Mit Hilfe der „Rechengrößen“ werden in der Sozialversicherung die Beiträge zur Renten, - Arbeitslosen, Kranken- und Pflegeversicherung berechnet. Vom 1. Januar 2015 an gelten hier neue Werte. Mit dieser jährlichen Revision werden die Sozialversicherungsbeiträge an die aktuelle Wirtschaftslage in Deutschland angepasst.

Die Bezugsgröße in der Sozialversicherung dient als Orientierungsgröße. Sie bezieht sich auf das durchschnittliche Rentenentgelt des Jahres, so dass auch hier die aktuelle Einkommensentwicklung widergespiegelt wird. In einem zweiten Schritt werden die Beiträge zur Sozialversicherung und die Beitragsbemessungsgrenzen aus der Bezugsgröße berechnet. Die Bezugsgröße für 2014 lag im Westen bei 2.765 Euro im Monat und im Osten bei 2.345 Euro im Monat. Für das Jahr 2015 wird die Bezugsgröße im Westen bei 2.835 Euro im Monat und im Osten bei 2.415 Euro im Monat liegen.

Bezugsgröße 2015 nach § 18 SGB IV (in Euro)
 WestOst
 MonatJahrMonatJahr
 2.83534.0202.41528.980


Die Versicherungspflichtgrenze bezeichnet die Höhe des Einkommens bis zu der jeder Arbeitnehmer in einer gesetzliche Krankenkasse pflichtversichert sein muss. Die Versicherungspflichtgrenze gibt damit gleichzeitig die Einkommenshöhe an, ab der man als Arbeitnehmer auch privat versichert sein kann. Beamte und Selbstständige können immer einer privaten Krankenkasse beitreten. Die Versicherungspflichtgrenze im Jahr 2014 lag bei 4.462,50 Euro pro Monat. Im Jahr 2015 wird sie auf 4.575 Euro pro Monat steigen.

Versicherungspflichtgrenze 2015 (in Euro)
 WestOst
 MonatJahrMonatJahr
Kranken- und Pflegeversicherung4.57554.9004.57554.900


Die Beitragsbemessungsgrenze bezeichnet das Einkommen, ab dem der Beitrag zur Sozialversicherung nicht mehr prozentual mit dem Einkommen steigt. Versicherte, die mit ihrem Einkommen über dieser Grenze liegen, zahlen nun einen fest definierten Höchstsatz. Für jede Versicherungsart gibt es eine getrennte Berechnung der Beitragsbemessungsgrenze. Für die Kranken- und Pflegeversicherung lag die Beitragsbemessungsgrenze 2014 bei 4.050 Euro im Monat. Im Jahr 2015 wird der Beitrag zur Kranken-und Pflegeversicherung auf 4.125 Euro im Monat ansteigen. Der Höchstsatz für Arbeitnehmer lag 2014 bei 332,10 Euro im Monat. Ab dem 1. Januar 2015 variiert der Höchstbetrag für Arbeitnehmer je nach Krankenkasse, da diese ab 2015 einen individuellen Zusatzbeitrag erheben können.

Beitragsbemessungsgrenzen 2015 (in Euro)
 WestOst
 MonatJahrMonatJahr
Rentenversicherung6.05072.6005.20062.400
Arbeitslosenversicherung6.05072.6005.20062.400
Kranken- und Pflegeversicherung4.12549.5004.12549.500


Die Beitragssätze benennen den prozentualen Anteil, der vom Einkommen eines jeden Arbeitnehmers in die Sozialversicherung eingezahlt werden muss. Der prozentuale Anteil kann nur bis zur Beitragsbemessungsgrenze ansteigen. Bei der Kranken-und Pflegeversicherung lag im Jahr 2014 der einheitliche Beitragssatz bei 15,5 %. Der Arbeitgeber trug 7,3 % und der Arbeitnehmer die verbleibenden 8, 2 % des Beitrags. Im Jahr 2015 wird nun der Anteil der Kranken- und Pflegeversicherung auf 14, 6 % gesenkt. Arbeitgeber und Arbeitnehmer tragen davon jeweils 7,3 Prozent. Zusätzlich zahlt nur der Arbeitnehmer den von Krankenkasse zu Krankenkasse unterschiedlichen Zusatzbeitrag..

Beitragssätze der gesetzlichen Sozialversicherung
 in Prozent
Rentenversicherung18,7
Arbeitslosenversicherung3,0
Krankenversicherung, allgemeiner Beitragssatz14,6 + Zusatzbeitrag
Krankenversicherung, ermäßigter Beitragssatz14,0 + Zusatzbeitrag
Pflegeversicherung2,35
Zuschlag für Kinderlose über 23 Jahre in der Pflegeversicherung0,25 (allein vom Arbeitnehmer zu tragen)


Verdienstgrenzen: Mini- und Midi-Jobs
Geringverdiener müssen bis zu einem bestimmten monatlichen Gehalt keine Sozialversicherungsbeiträge abführen. . Das ist der so genannte Mini-Job. Außerdem gibt es eine Gleitzone, in der vom Arbeitgeber die vollen Sozialbeiträge gezahlt und vom Arbeitnehmer nur ein verminderter Prozentsatz der Beiträge gezahlt werden. Diesen Bereich nennt man Midi-Job. Die Grenze für Geringverdiener liegt derzeit bei 450 Euro im Monat. Liegt das Gehalt zwischen 450,01 Euro und 850 Euro im Monat werden vom Arbeitnehmer die Beiträge als Midi-Jobber, also ein verminderter Prozentsatz der Beiträge bezahlt.

Verdienstgrenzen Mini- und Midi-Beschäftigung (in Euro)
 WestOst
 MonatJahrMonatJahr
Geringfügigkeitszone450 450 
Midi-Zone450,01-850 450,01-850 

 

Weitere Informationen:

Zusätzliche Erklärungen zu den einzelnen Werten finden Sie unter Rechengrößen in der Sozialversicherung