Beitragsbemessungsgrenzen und Rechengrößen in der Sozialversicherung 2019
Grenzwerte, Beitragssätze und Beitragsbemessungsgrenzen für 2019
Die Rechengrößen in der Sozialversicherung für 2019 regeln die Berechnung der Beiträge zur Renten-, Arbeitslosen-, Kranken- und Pflegeversicherung. Für das Jahr 2019 gilt die "Sozialversicherungs-Rechengrößenverordnung 2019".
NEU: Hier finden Sie die Rechengrößen in der Sozialversicherung 2020
Die Entwicklung der Bruttogehälter im Jahr 2017 ist der Ausgangspunkt für die Berechnung der Rechengrößen in der Sozialversicherung 2019. Die Veränderungsrate lag 2017 bei 2,46 Prozent in den alten und 2,83 Prozent in den neuen Bundesländern. Entsprechend steigen auch die Beitragsbemessungsgrenzen in der Rentenversicherung, der Arbeitslosenversicherung sowie der Kranken- und Pflegeversicherung.
Den Ausgangspunkt für die weiteren Berechnungen bildet die “Bezugsgröße” in der Sozialversicherung. Aus diesem Wert werden die Beitragsbemessungsgrenzen errechnet. Die Bezugsgröße wird 2019 auf 3.115 Euro monatlich in den alten und 2.870 Euro in den neuen Bundesländern angehoben.
Bei einem Gehalt bis zur Versicherungspflichtgrenze oder auch Jahresarbeitsentgeltgrenze sind Arbeitnehmer in einer gesetzlichen Krankenkasse pflichtversichert. Wenn ihr Verdienst über dieser Grenze liegt, haben Arbeitnehmer die Wahl: Sie können freiwillig versicherte Mitglieder in der gesetzlich Krankenversicherung bleiben, sich aber auch privat versichern. Beamte und Selbständige können sich immer privat versichern. Die Versicherungspflichtgrenze lag 2018 bei 59.400 Euro im Jahr und wird 2019 auf 60.750 Euro im Jahr (5062,50 Euro im Monat) steigen.
Ab 1.1.2003 privat versichert | Vor 1.1.2003 privat versichert | |||
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Monat | Jahr | Monat | Jahr | |
Kranken- und Pflegeversicherung | 5062,50 | 60.750 | 4.537,50 | 54.450 |
Die Beitragsbemessungsgrenze legt die Höhe des Gehalts fest, bis zu dem die in Prozent berechneten Beiträge in die Sozialversicherung ansteigen. Wer mehr verdient, zahlt dann dennoch keine höheren Beiträge mehr. Die Beitragsbemessungsgrenze ist für die Zweige der Sozialversicherung unterschiedlich. Sie lag für die Kranken- und Pflegeversicherung 2018 bei 4.425 Euro im Monat und steigt 2019 auf 4537,50 Euro an. Die Beitragsbemessungsgrenze für die Renten- und Arbeitslosenversicherung steigt 2019 in den alten Bundesländern auf 6.700 Euro im Monat steigen. In den neuen Bundesländern steigt sie auf 6.150 Euro im Monat steigen.
West | Ost | |||
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Monat | Jahr | Monat | Jahr | |
Rentenversicherung | 6.700 | 80.400 | 6.150 | 73.800 |
Arbeitslosenversicherung | 6.700 | 80.400 | 6.150 | 73.800 |
Kranken- und Pflegeversicherung | 4.537,50 | 54.450 | 4.537,50 | 54.450 |
Die Beitragssätze bestimmen den prozentualen Anteil des Einkommens, den gesetzlich Versicherte in die Sozialversicherung einzahlen müssen. Der prozentuale Anteil kann nur bis zur Beitragsbemessungsgrenze ansteigen. Seit 2015 beträgt der Beitragssatz zur Krankenversicherung 14,6 % des Bruttoeinkommens. Bei Arbeitnehmern trägt der Arbeitgeber hiervon die Hälfte. Die Krankenkassen erheben zusätzlich individuelle Zusatzbeiträge, die Arbeitnehmer und Arbeitgeber ebenfalls jeweils zur Hälfte tragen. Der Beitragssatz für die Pflegeversicherung beträgt 3,05 %, für Kinderlose über 23 3,3 %, der Beitragssatz zur Rentenversicherung 18,7 % und zur Arbeitslosenversicherung 3,0 %.
in Prozent | |
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Rentenversicherung | 18,7 |
Arbeitslosenversicherung | 3,0 |
Krankenversicherung, allgemeiner Beitragssatz | 14,6 + Zusatzbeitrag |
Krankenversicherung, ermäßigter Beitragssatz | 14,0 + Zusatzbeitrag |
Pflegeversicherung | 3,05 |
Zuschlag für Kinderlose über 23 Jahre in der Pflegeversicherung | 0,25 (allein vom Arbeitnehmer zu tragen) |
Verdienstgrenzen: Mini- und Midi-Jobs
Geringverdiener mit einem Mini-Job zahlen in Deutschland bis zu einem monatlichen Gehalt von 450 Euro keine Sozialversicherungsbeiträge. Wer zwischen 450,01 Euro und 850 Euro im Monat verdient, hat einen "Midi-Job". Hier werden vom Arbeitgeber die vollen Sozialbeiträge gezahlt, vom Arbeitnehmer allerdings nur ein verminderter Prozentsatz der Beiträge.
West | Ost | |
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Monat | Monat | |
Geringfügigkeitszone | bis 450,00 | bis 450,00 |
Midi-Zone | 450,01-850 | 450,01-850 |
Weitere Informationen:
Zusätzliche Erklärungen zu den einzelnen Werten finden Sie unter Rechengrößen in der Sozialversicherung