Beitragsbemessungsgrenzen und Rechengrößen in der Sozialversicherung 2021
Grenzwerte, Beitragssätze und Beitragsbemessungsgrenzen für 2021
Das Bundeskabinett hat die Sozialversicherungs-Rechengrößenverordnung 2021 auf Vorlage des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales im Oktober 2020 beschlossen. Die neuen Rechengrößen in der Sozialversicherung für 2021 gelten erst, wenn die Bundesländer zugestimmt haben. Mit Änderungen ist nicht mehr zu rechnen. Die Rechengrößen der Sozialversicherung werden jedes Jahr an die Einkommensentwicklung im Vorjahr angepasst. Das maßgebliche Jahr für die Rechengrößen 2021 ist das Jahr 2019.
Die Steigerung des Bruttolöhne und -gehälter im Jahr 2019 belief sich im Bundesgebiet auf 2,94 Prozent. Entsprechend steigen die Beitragsbemessungsgrenzen in der Rentenversicherung, der Arbeitslosenversicherung und der Kranken- und Pflegeversicherung.
Die bundesweit einheitliche Versicherungspflichtgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung (Jahresarbeitsentgeltgrenze) steigt auf 64.350 Euro (2020: 62.550 Euro). Die ebenfalls bundesweit einheitliche Beitragsbemessungsgrenze für das Jahr 2021 in der gesetzlichen Krankenversicherung beträgt 58.050 Euro jährlich (2020: 56.250 Euro) und 4.837,50 Euro monatlich (2020: 4.687,50 Euro).
Bei einem Gehalt bis zur Versicherungspflichtgrenze oder auch Jahresarbeitsentgeltgrenze sind Arbeitnehmer in einer gesetzlichen Krankenkasse pflichtversichert. Wenn ihr Verdienst über dieser Grenze liegt, haben Arbeitnehmer die Wahl: Sie können freiwillig versicherte Mitglieder in der gesetzlich Krankenversicherung bleiben, sich aber auch privat versichern. Beamte und Selbständige können sich immer privat versichern.
Ab 1.1.2003 privat versichert | Vor 1.1.2003 privat versichert | |||
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Monat | Jahr | Monat | Jahr | |
Kranken- und Pflegeversicherung | 5.362,50 | 64.350 | 4.837,50 | 58.050 |
Die Beitragsbemessungsgrenze legt die Höhe des Gehalts fest, bis zu dem die Beiträge berechnet werden. Wer mehr verdient, zahlt keine höheren Beiträge. Die Beitragsbemessungsgrenze ist für die Zweige der Sozialversicherung unterschiedlich. Sie lag für die Kranken- und Pflegeversicherung 2020 bei 4687,50 Euro im Monat und steigt 2021 auf 4.837,50 Euro an. Die Beitragsbemessungsgrenze für die Renten- und Arbeitslosenversicherung steigt 2021 in den alten Bundesländern auf 7.100 Euro im Monat steigen. In den neuen Bundesländern steigt sie auf 6.700 Euro im Monat.
West | Ost | |||
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Monat | Jahr | Monat | Jahr | |
Rentenversicherung | 7.100 | 85.200 | 6.700 | 80.400 |
Arbeitslosenversicherung | 7.100 | 85.200 | 6.700 | 80.400 |
Kranken- und Pflegeversicherung | 4.837,50 | 58.050 | 4.837,50 | 58.050 |
Die Beitragssätze bestimmen den Einkommens-Anteil, den gesetzlich Versicherte in die Sozialversicherung einzahlen müssen. Nach Erreichen der Beitragsbemessungsgrenze steigen die Beiträge nicht mehr an. Der Beitragssatz zur Krankenversicherung beläuft sich auf 14,6 % des Bruttoeinkommens. Bei Arbeitnehmern trägt der Arbeitgeber hiervon die Hälfte. Die Krankenkassen erheben zusätzlich individuelle Zusatzbeiträge, die Arbeitnehmer und Arbeitgeber ebenfalls jeweils zur Hälfte tragen. Der Beitragssatz für die Pflegeversicherung beträgt 3,05 %, für Kinderlose über 23 Jahren 3,3 %, der Beitragssatz zur Rentenversicherung 18,6 % und zur Arbeitslosenversicherung 2,4 %.
In der gesetzlichen Krankenversicherung wird außerdem von einem Mindesteinkommen ausgegangen, das bei der Beitragsberechnung von Selbstständigen und anderen freiwillig Versicherten nicht unterschritten werden darf. Als fiktives Einkommen wird dabei ein Drittel der monatlichen Bezugsgröße angenommen. Im Jahr 2021 sind das 1096,67 Euro. Bei der Ehegatteneinstufung wird eine Mindesteinnahme von 1096,67 Euro und eine Höchsteinnahme von 2418,75 Euro unterstellt.
in Prozent | |
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Rentenversicherung | 18,6 |
Arbeitslosenversicherung | 2,4 |
Krankenversicherung, allgemeiner Beitragssatz | 14,6 + Zusatzbeitrag |
Krankenversicherung, ermäßigter Beitragssatz | 14,0 + Zusatzbeitrag |
Pflegeversicherung | 3,05 |
Zuschlag für Kinderlose über 23 Jahre in der Pflegeversicherung | 0,25 (allein vom Arbeitnehmer zu tragen) |
Verdienstgrenzen: Mini- und Midi-Jobs
Geringverdiener mit einem Mini-Job zahlen in Deutschland bis zu einem monatlichen Gehalt von 450 Euro keine Sozialversicherungsbeiträge. Wer zwischen 450,01 Euro und 1300,00 Euro im Monat verdient, hat einen "Midi-Job". Hier werden vom Arbeitgeber die vollen Sozialbeiträge gezahlt, vom Arbeitnehmer allerdings nur ein verminderter Prozentsatz der Beiträge.
West | Ost | |
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Monat | Monat | |
Geringfügigkeitszone | bis 450,00 | bis 450,00 |
Midi-Zone | 450,01-1300,00 | 450,01-1300,00 |
Das vorläufige Durchschnittsentgelt für das Jahr 2020 beträgt 41.541 Euro. Die Bezugsgröße in der Sozialversicherung steigt 2021 auf 3.290 Euro monatlich.
Mindestbemessungsgrundlage für Selbstständige
Aus der Bezugsgröße läßt sich die Mindestbemessungsgröße für Selbstständige mit niedrigem Einkommen ableiten. Die Formel: Mindesbemessungsgrundlage=(Bezugsgröße/90)x30.
Für das Jahr 2021 ergibt sich damit als Mindestbemessungsgrundlage für Selbstständige (3290/90)x30=1.096,67 Euro.
Arbeitgeberzuschüsse in der PKV
Maximaler Arbeitgeberzuschuss für privat krankenversicherte Arbeitnehmer: 379,74 Euro
Maximaler Arbeitgeberzuschuss für privat pflegeversicherte Arbeitnehmer: 73,77 Euro