Beitragsbemessungsgrenzen und Rechengrößen in der Sozialversicherung 2024

Die Beiträge zur gesetzlichen Sozialversicherung steigen 2024

Die Versicherungspflichtgrenze für die gesetzliche Krankenversicherung steigt im Jahr 2024 von 66.600 Euro auf 69.300 Euro im Jahr (5.775 Euro pro Monat). Die Beitragsbemessungsgrenze liegt dann bei 62.100 Euro pro Jahr (5.175 Euro pro Monat). 

Aktuell: Hier finden Sie die Rechengrößen für 2025

Die Rechengrößen in der Sozialversicherung enthalten die Kennzahlen für das Versicherungs- und Leistungsrecht sowie für die Berechnung der Beiträge zur Sozialversicherung. Die Rechengrößen der Sozialversicherung werden jedes Jahr an die Einkommensentwicklung angepasst.

Die bundesweit einheitliche Versicherungspflichtgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung (Jahresarbeitsentgeltgrenze) im Jahr 2024 steigt auf 69.300 Euro pro Jahr (5.775 Euro pro Monat). Sie lag im Vorjahr bei 64.350 Euro. Die Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung für das Jahr 2024 beträgt 62.100 Euro jährlich oder 5.175 Euro monatlich.

Versicherungspflichtgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung

Bei einem Gehalt bis zur Versicherungspflichtgrenze oder auch Jahresarbeitsentgeltgrenze sind Arbeitnehmer in einer gesetzlichen Krankenkasse pflichtversichert. Wenn ihr Verdienst über dieser Grenze liegt, haben Arbeitnehmer die Wahl: Sie können freiwillig versicherte Mitglieder in der gesetzlich Krankenversicherung bleiben, sich aber auch privat versichern. Beamte und Selbständige können sich immer privat versichern.

Versicherungspflichtgrenze 2024 (in Euro)
 MonatJahr
Kranken- und Pflegeversicherung5.77569.300


Beitragsbemessungsgrenze

Die Beitragsbemessungsgrenze legt die Höhe des Gehalts fest, bis zu dem die Beiträge berechnet werden. Wer mehr verdient, zahlt keine höheren Beiträge. Die Beitragsbemessungsgrenze ist für die Zweige der Sozialversicherung unterschiedlich. 

Beitragsbemessungsgrenzen 2024 (in Euro)
 WestOst
 MonatJahrMonatJahr
Rentenversicherung7.55090.6007.45089.400
Arbeitslosenversicherung7.55090.6007.45089.400
Kranken- und Pflegeversicherung5.17562.1005.17562.100


Beitragssätze in der Sozialversicherung

Die Beitragssätze bestimmen den Einkommens-Anteil, den gesetzlich Versicherte in die Sozialversicherung einzahlen müssen. Nach Erreichen der Beitragsbemessungsgrenze steigen die Beiträge nicht mehr an. Der Beitragssatz zur Krankenversicherung beläuft sich auf 14,6 % des Bruttoeinkommens. Bei Arbeitnehmern trägt der Arbeitgeber hiervon die Hälfte. Die Krankenkassen erheben zusätzlich individuelle Zusatzbeiträge, die Arbeitnehmer und Arbeitgeber ebenfalls jeweils zur Hälfte tragen.

Der Beitragssatz für die Pflegeversicherung beträgt 3,4 %, für Kinderlose über 23 Jahren 4 %. Ab zwei Kindern unter 25 Jahren wird der Beitrag je Kind um weitere 0,25 Beitragssatzpunkte abgesenkt. Der niedrigste mögliche Beitrag bei 5 Kindern (und mehr) ist 2,4 Prozent. Bei Arbeitnehmern beträgt der Anteil des Arbeitgebers am Beitrag immer 1,7 Prozent. Der Beitragssatz zur Rentenversicherung liegt bei 18,6 % und zur Arbeitslosenversicherung 2,6 %.

In der gesetzlichen Krankenversicherung wird von einem Mindesteinkommen ausgegangen, das bei der Beitragsberechnung von Selbstständigen und anderen freiwillig Versicherten nicht unterschritten werden darf. Als fiktives Einkommen wird dabei ein Drittel der monatlichen Bezugsgröße angenommen. Im Jahr 2024 sind das 1178,33 Euro. Bei der Ehegatteneinstufung wird eine Mindesteinnahme von 1178,33 Euro unterstellt.

Beitragssätze der gesetzlichen Sozialversicherung
 in Prozent
Rentenversicherung18,6
Arbeitslosenversicherung2,6
Krankenversicherung, allgemeiner Beitragssatz14,6 + Zusatzbeitrag
Krankenversicherung, ermäßigter Beitragssatz14,0 + Zusatzbeitrag
Durchschnittlicher Zusatzbeitrag
in der gesetzlichen Krankenversicherung
1,7
Pflegeversicherung3,4
Zuschlag für Kinderlose über 23 Jahre in der Pflegeversicherung0,6
Abschlag in der Pflegeversicherung bei 2-5 Kindern unter 25 Jahren je Kind0,25


Verdienstgrenzen: Mini- und Midi-Jobs

Geringverdiener mit einem Mini-Job zahlen in Deutschland bis zu einem monatlichen Gehalt von 520 Euro keine Sozialversicherungsbeiträge. Wer zwischen 520,01 Euro und 2000,00 Euro im Monat verdient, hat einen "Midi-Job". Hier werden vom Arbeitgeber die vollen Sozialbeiträge gezahlt, vom Arbeitnehmer allerdings nur ein verminderter Prozentsatz der Beiträge.

Verdienstgrenzen Mini- und Midi-Beschäftigung (in Euro)
 WestOst
 MonatMonat
Geringfügigkeitszonebis 520,00bis 520,00
Midi-Zone520,01-2000,00520,01-2000,00


Bezugsgröße in der Sozialversicherung

Das vorläufige Durchschnittsentgelt für das Jahr 2024 in der Rentenversicherung beträgt 45.358 Euro. Die Bezugsgröße in der Sozialversicherung 2024 steigt auf 3.535 Euro monatlich (West) und auf 3.465 Euro monatlich (Ost) .

Mindestbemessungsgrundlage für Selbstständige

Aus der Bezugsgröße läßt sich die Mindestbemessungsgröße für Selbstständige mit niedrigem Einkommen ableiten. Die Formel: Mindesbemessungsgrundlage=(Bezugsgröße/90)x30.

Für das Jahr 2024 ergibt sich damit als Mindestbemessungsgrundlage für Selbstständige (3.535/90)x30=1178,33 Euro.

Beitragsberechnung bei privat versichertem Ehegatten

Höchstgrenze des zu berücksichtigenden Einkommens des privat versicherten Ehepartners oder Lebenspartners bei der Beitragsberechnung des gesetzlich Versicherten (Hälfte der Beitragsbemessungsgrenze): 2587,50 Euro.

Beitragsfreie Familienversicherung

Eine beitragsfreie Familienversicherung ist nur möglich, wenn das Einkommen des betroffenen Ehepartner 505 Euro nicht übersteigt (ein siebtel der Bezugsgröße).

Höchstbetrag beim Krankengeld

Das Höchstregelentgelt 2024 pro Kalendertag wird 172,50 Euro betragen. Das Krankengeld beläuft sich auf höchstens auf 70 Prozent des Regelentgelds also bei 120,75 Euro.

Maximale Arbeitgeberzuschüsse zur PKV

Der maximale Arbeitgeberzuschuss zur privaten Krankenversicherung erhöht sich 2024 auf 421,76 Euro, das sind 8,15 Prozent der Beitragsbemessungsgrenze von 5175,00 Euro.

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