Beitragsbemessungsgrenzen und Rechengrößen in der Sozialversicherung 2025

Die Beiträge zur gesetzlichen Sozialversicherung steigen 2025

Die Sozialversicherungs-Rechengrößenverordnung für 2025 sieht einen starken Anstieg der Beitragsbemessungsgrenzen vor. Die Höchstbeiträge zur Krankenversicherung werden erheblich steigen. Die Versicherungspflichtgrenze für die gesetzliche Krankenversicherung steigt im Jahr 2025 von 69.300 Euro auf 73.800 Euro im Jahr (6.150 Euro pro Monat). Die Beitragsbemessungsgrenze steigt von 62.100 Euro auf 66.150 Euro pro Jahr (5.512,50 Euro pro Monat). Für einen Selbstständigen mit hohem Einkommen steigt der Beitrag im Fall der teuersten Krankenkasse um fast 100 Euro.

Die Rechengrößen in der Sozialversicherung enthalten die Kennzahlen für das Versicherungs- und Leistungsrecht sowie für die Berechnung der Beiträge zur Sozialversicherung. Die Rechengrößen der Sozialversicherung werden jedes Jahr an die Einkommensentwicklung angepasst. Die neuen Rechengrößen in der Sozialversicherung für 2025 sind Anfang November 2024 von der Bundesregierung beschlossen worden.

Die bundesweit einheitliche Versicherungspflichtgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung (Jahresarbeitsentgeltgrenze) im Jahr 2025 steigt auf 73.800 Euro pro Jahr (6.150 Euro pro Monat). Die Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung für das Jahr 2025 beträgt 66.150 Euro jährlich oder 5512,50 Euro monatlich.

Versicherungspflichtgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung

Bei einem Gehalt bis zur Versicherungspflichtgrenze oder auch Jahresarbeitsentgeltgrenze sind Arbeitnehmer in einer gesetzlichen Krankenkasse pflichtversichert. Wenn ihr Verdienst über dieser Grenze liegt, haben Arbeitnehmer die Wahl: Sie können freiwillig versicherte Mitglieder in der gesetzlich Krankenversicherung bleiben, sich aber auch privat versichern. Beamte und Selbständige können sich immer privat versichern.

Versicherungspflichtgrenze 2025 (in Euro)
 MonatJahr
Kranken- und Pflegeversicherung6.15073.800


Beitragsbemessungsgrenze

Die Beitragsbemessungsgrenze legt die Höhe des Gehalts fest, bis zu dem die Beiträge berechnet werden. Wer mehr verdient, zahlt keine höheren Beiträge. Die Beitragsbemessungsgrenze ist für die Zweige der Sozialversicherung unterschiedlich. 

Beitragsbemessungsgrenzen 2025 (in Euro)
 MonatJahr
Rentenversicherung8.05096.600
Arbeitslosenversicherung8.05096.600
Kranken- und Pflegeversicherung5512,5066.150


Beitragssätze in der Sozialversicherung

Die Beitragssätze bestimmen den Einkommens-Anteil, den gesetzlich Versicherte in die Sozialversicherung einzahlen müssen. Nach Erreichen der Beitragsbemessungsgrenze steigen die Beiträge nicht mehr an. Der Beitragssatz zur Krankenversicherung beläuft sich auf 14,6 % des Bruttoeinkommens. Bei Arbeitnehmern trägt der Arbeitgeber hiervon die Hälfte. Die Krankenkassen erheben zusätzlich individuelle Zusatzbeiträge, die Arbeitnehmer und Arbeitgeber ebenfalls jeweils zur Hälfte tragen.

Der Beitragssatz für die Pflegeversicherung beträgt 3,4 %, für Kinderlose über 23 Jahren 4 %. Ab zwei Kindern unter 25 Jahren wird der Beitrag je Kind um weitere 0,25 Beitragssatzpunkte abgesenkt. Der niedrigste mögliche Beitrag bei 5 Kindern (und mehr) ist 2,4 Prozent. Bei Arbeitnehmern beträgt der Anteil des Arbeitgebers am Beitrag immer 1,7 Prozent. Der Beitragssatz zur Rentenversicherung liegt bei 18,6 % und zur Arbeitslosenversicherung 2,6 %.

In der gesetzlichen Krankenversicherung wird von einem Mindesteinkommen ausgegangen, das bei der Beitragsberechnung von Selbstständigen und anderen freiwillig Versicherten nicht unterschritten werden darf. Als fiktives Einkommen wird dabei ein Drittel der monatlichen Bezugsgröße angenommen. Im Jahr 2024 sind das 1178,33 Euro. Bei der Ehegatteneinstufung wird eine Mindesteinnahme von 1178,33 Euro unterstellt.

Beitragssätze der gesetzlichen Sozialversicherung
 in Prozent
Rentenversicherung18,6
Arbeitslosenversicherung2,6
Krankenversicherung, allgemeiner Beitragssatz14,6 + Zusatzbeitrag
Krankenversicherung, ermäßigter Beitragssatz14,0 + Zusatzbeitrag
Durchschnittlicher Zusatzbeitrag
in der gesetzlichen Krankenversicherung
1,7
Pflegeversicherung3,4
Zuschlag für Kinderlose über 23 Jahre in der Pflegeversicherung0,6
Abschlag in der Pflegeversicherung bei 2-5 Kindern unter 25 Jahren je Kind0,25


Verdienstgrenzen 2025: Mini- und Midi-Jobs

Geringverdiener mit einem Mini-Job zahlen in Deutschland bis zu einem monatlichen Gehalt von 556 Euro (ab 2025) keine Sozialversicherungsbeiträge. Wer zwischen 556,01 Euro und 2000,00 Euro im Monat verdient, hat einen "Midi-Job". Hier werden vom Arbeitgeber die vollen Sozialbeiträge gezahlt, vom Arbeitnehmer allerdings nur ein verminderter Prozentsatz der Beiträge.

Verdienstgrenzen Mini- und Midi-Beschäftigung (in Euro)
 Monat
Geringfügigkeitszonebis 556,00
Midi-Zone556,01-2000,00


Bezugsgröße in der Sozialversicherung

Das vorläufige Durchschnittsentgelt für das Jahr 2025 in der Rentenversicherung beträgt 50.493 Euro. Die Bezugsgröße in der Sozialversicherung 2024 steigt auf 3.745 Euro monatlich.

Mindestbemessungsgrundlage für Selbstständige

Aus der Bezugsgröße läßt sich die Mindestbemessungsgröße für Selbstständige mit niedrigem Einkommen ableiten. Die Formel: Mindesbemessungsgrundlage=(Bezugsgröße/90)x30.

Für das Jahr 2025 ergibt sich damit als Mindestbemessungsgrundlage für Selbstständige (3.745/90)x30=1248,33 Euro.

Beitragsberechnung bei privat versichertem Ehegatten

Höchstgrenze des zu berücksichtigenden Einkommens des privat versicherten Ehepartners oder Lebenspartners bei der Beitragsberechnung des gesetzlich Versicherten (Hälfte der Beitragsbemessungsgrenze): 2756,25 Euro.

Beitragsfreie Familienversicherung

Eine beitragsfreie Familienversicherung ist nur möglich, wenn das Einkommen des betroffenen Ehepartner 535 Euro nicht übersteigt (ein siebtel der Bezugsgröße).

Maximale Arbeitgeberzuschüsse zur PKV

Der maximale Arbeitgeberzuschuss zur privaten Krankenversicherung erhöht sich 2025 auf 449,27 Euro, das sind 8,15 Prozent der Beitragsbemessungsgrenze von 5512,50 Euro.

Gesetzlicher Mindestlohn

Der gesetzliche Mindestlohn steigt zum 1.1.2025 auf 12,82 Euro.

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