Regeln und Fristen für Kündigung und Sonderkündigung
Kündigungsfrist von zwei Monaten gilt fast immer
Die Mitgliedschaft in einer gesetzlichen Krankenkasse kann mit einer Frist von zwei Monaten zum Monatsende gekündigt werden. Wer kündigt, muss mindestens 12 Monate in der alten Krankenkasse Mitglied gewesen sein. Bei einem Arbeitsplatzwechsel entfällt diese Frist. Die Kündigung selbst übernimmt die neue Krankenkasse. Es genügt, dort einen Antrag auf Mitgliedschaft zu stellen.
Wenn die Krankenkasse den Zusatzbeitrag erhöht, haben Mitglieder ein Sonderkündigungsrecht. Auch das Sonderkündiungsrecht nimmt man wahr, indem man eine neue Krankenkasse wählt und dort einen Beitrittsantrag stellt. Die neue Krankenkasse kündigt die alte Krankenkasse für Sie.
Kündigung und Sonderkündigung der alten Krankenkasse übernimmt die neue Krankenkasse
Bei einem Krankenkassen-Wechsel müssen Sie die alte Krankenkasse nicht mehr kündigen. Das übernimmt die neue Krankenkasse für Sie. Das gilt auch, wenn Sie ein Sonderkündigungsrecht in Anspruch nehmen. Einfach im Krankenkassen-Wechselservice die neue Krankenkasse heraussuchen und den Antrag stellen, den Rest übernehmen wir für Sie. Wenn Sie möchten, können Sie elektronisch unterschreiben - dann haben Sie alle Formalitäten sofort erledigt.
Beim Sonderkündigungsrecht muss die Kündigung bis zum Ablauf des Monats erklärt werden, für den die Krankenkasse einen Zusatzbeitrag erstmals erhebt oder ihn erhöht. Die Besonderheit bei der Sonderkündigung ist, dass für einen Krankenkassenwechsel die eigentlich geltende 12-monatige Bindungsfrist nicht gilt. Ein Wechsel der Krankenkasse ist also schon vor Ablauf der Bindungsfrist möglich.
Die Kündigung ist immer zum Ende des übernächsten Monats möglich - genauer gesagt: Zum letzten Tag des übernächsten Monats. Um Ihnen die Rechnerei zu ersparen, können Sie auf unsere Tabelle "Kündigungsfrist Krankenkasse" zurückgreifen. Die Frist verkürzt sich auch bei einer Sonderkündigung nicht.
Sie müssen nur selbst kündigen, wenn Sie aus dem System der gesetzlichen Krankenversicherung ausscheiden. Ansonsten übernimmt die neue Krankenkasse die Kündigung der alten Krankenkasse. Um die Mitgliedschaft bei Ihrer gesetzlichen Krankenkasse selbst kündigen zu können, bieten wir Ihnen vorbereitete Kündigungssschreiben für gesetzliche Krankenkassen. Ihre bisherige Krankenkasse ist verpflichtet, die Kündigung innerhalb von zwei Wochen zu bestätigen.
Sie kündigen im Monat: | Sie kündigen Ihre Mitgliedschaft zum: |
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Januar | 31. März |
Februar | 30. April |
März | 31. Mai |
April | 30. Juni |
Mai | 31. Juli |
Juni | 31. August |
Juli | 30. September |
August | 31. Oktober |
September | 30. November |
Oktober | 31. Dezember |
November | 31. Januar |
Dezember | 28. Februar (29. Februar in Schaltjahren) |
Familienangehörige, die bei einem Krankenkassenmitglied mitversichert sind und mit diesem die Krankenkasse wechseln, müssen keine eigene Kündigung aussprechen und auch keine eigene Kündigungsbestätigung einreichen. Auch die Bindungsfrist spielt hier keine Rolle. Familienversicherte Angehörige, die in die private Krankenversicherung wechseln, müssen ebenfalls weder eine Bindungsfrist einhalten, noch eine schriftliche Kündigung aussprechen oder eine Kündigungsfrist einhalten. Die Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung endet mit dem Zeitpunkt an dem die Mitgliedschaft in der privaten Krankenversicherung begründet wird.
Freiwillig versicherte Mitglieder, die in die private Krankenversicherung wechseln, müssen die 12-monatige Bindungsfrist nicht einhalten. Sehr wohl sind aber eine schriftliche Kündigung der Mitgliedschaft und die Einhaltung der Kündigungsfrist Voraussetzung für den Wechsel in die private Krankenversicherung. Ebenfalls ohne Einhaltung der Bindungs- und Kündigungsfrist und ohne schriftliche Kündigung wechseln freiwillig Versicherte oder Mitglieder, deren Versicherungspflicht endet, wenn für sie ein Anspruch auf Familienversicherung besteht.
Mitglieder deren Versicherungspflicht endet und die in die private Krankenversicherung wechseln können ohne Einschränkungen die gesetzliche Krankenkasse verlassen. Sei es wegen Überschreitens der Jahresarbeitsentgeltgrenze, wegen Verbeamtung oder der Aufnahme einer selbstständigen Tätigkeit. Sie müssen weder Bindungsfrist, noch Kündigungsfrist einhalten und müssen auch keine schriftliche Kündigung aussprechen. Es ist jedoch eine formlose Erklärung innerhalb der 2-Wochen-Frist notwendig.
Nichtversicherte ehemalige Mitglieder deren Mitgliedschaft länger als einen Monat unterbrochen ist und die in dieser Zeit keine Absicherung in Form einer privaten Versicherung oder einer Familienversicherung hatten, haben grundsätzlich kein Wahlrecht. Zuständig für die Wiederversicherung ist hier die letzte Krankenkasse. Bei einer Unterbrechung von bis zu einem Monat und wenn die Mitgliedschaft kraft Gesetzes endete, ist eine Kündigung der unterbrochenen Mitglied nicht erforderlich. Die erneute Mitgliedschaft nach der Unterbrechung beginnt mit Eintritt der Versicherungspflicht bei der neuen Krankenkasse. Bindungsfrist und Kündigungsfrist sind erst wieder bei der neugewählten Krankenkasse einzuhalten.
Weitere Informationen:
- Die Mitgliedschaft bei einer neuen Krankenkasse beantragen Sie bequem mit unserem Krankenkassen-Wechselservice
- Krankenkasse kündigen: Vorformulierte Kündigungsschreiben an die Krankenkasse