Ärzte können bei Privatpatienten großzügiger abrechnen

Mediziner können bei durchschnittlichen Leistungen den Höchstsatz verlangen

Ärzte dürfen die Behandlung von Privatpatienten künftig deutlich großzügiger abrechnen. Nach einem Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 8. November 2007 können Mediziner auch bei durchschnittlichen Leistungen den Höchstsatz verlangen. Damit korrigiert der BGH die bei den Gerichten vorherrschende Linie, wonach nur schwierige und zeitaufwendige Behandlungen mit dem Höchstsatz veranschlagt werden dürfen.

Nach der Gebührenordnung dürfen die persönlichen Behandlungen «in der Regel» höchstens mit dem 2,3-Fachen und medizinisch-technische Leistungen mit dem 1,8-Fachen des jeweils vorgesehenen Gebührensatzes abgerechnet werden. Abweichungen nach oben sind nur in begründeten Ausnahmefällen zulässig. Bei durchschnittlichem Aufwand durfte nach der bisherigen Rechtsprechung auch nur ein mittlerer Gebührensatz auf der Rechnung stehen, also das 1,65- beziehungsweise 1,4-Fache.
(Az: III ZR 54/07 vom 8. November 2007)

Nach dem Urteil des Karlsruher Gerichts wird es für Ärzte künftig einfacher, die Regelgebühr auszuschöpfen. Der BGH begründete dies damit, dass in der Abrechnungspraxis der privaten Krankenversicherungen und der Beihilfestellen schon jetzt «weit überwiegend zu den Höchstsätzen» abgerechnet werde.

Der Bundesregierung sei die Praxis seit vielen Jahren bekannt, ohne dass sie die die Abrechnung klarer abgegrenzt und für den Höchstsatz eine besondere Begründung verlangt hätte. Ohne Begründungspflicht sei es nicht praktikabel «und vom Verordnungsgeber offenbar nicht gewollt», dass bei durchschnittlichen Leistungen ein Mittelwert festzulegen.

Allerdings bleibt es laut BGH dabei, dass Ärzte nicht schematisch den Höchstsatz berechnen dürfen. Bei einfachen Leistungen müsse sich der Satz «im unteren Bereich» bewegen.

dpa