Schönheitschirurg ist kein Zahnarzt
Die zahnmedizinische Approbation ist notwendig
Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgen, die auch als Zahnarzt arbeiten wollen, brauchen eine entsprechende Zulassung. Wie aus einem am 15. Mai 2007 bekannt gewordenen Urteil des Verwaltungsgerichts Minden hervorgeht, benötigen Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgen in diesem Fall sowohl die medizinische als auch die zahnmedizinische Approbation (Az.: 7 K 3250/06).
Damit wies die Kammer, die sich auf das Zahnheilkunde-Gesetz berief, die Klage eines auch als Schönheitschirurg tätigen Bielefelder Arztes ab. 1999 waren die Versuche des Mannes gescheitert, eine zahnärztliche Approbation
zu erhalten und damit die Erlaubnis, als Zahnarzt zu arbeiten.
dpa