Arzt muss über alternative Behandlungsmethoden aufklären
Patienten haben ein Recht auf umfassende Aufklärung
Patienten haben ein Recht auf umfassende Aufklärung. So ist ein Arzt verpflichtet, die Risiken seiner Behandlungsweise zu erläutern. Gleichzeitig muss er den Patienten darüber informieren, wenn es gleichwertige alternative Heilmethoden gibt - diese also keine geringere Heilungschance haben und nicht wesentlich riskanter sind. Kommt der Mediziner dieser Aufklärungspflicht nicht nach, kann die vorgenommene Behandlung sogar rechtswidrig sein und Anspruch auf Schmerzensgeld bestehen. Das geht aus einem Urteil des Oberlandesgerichts Naumburg hervor, auf das der Deutsche Anwaltverein (DAV) in Berlin hinweist (Az.: 1 U 95/06).
In dem Fall war eine Frau nach einem vorzeitigen Blasensprung bereits in der 31. Schwangerschaftswoche per Kaiserschnitt entbunden worden. Das Kind erlitt danach Hirnblutungen und ist seitdem geistig schwerbehindert. Die Eltern klagten im Namen des Kindes wegen grober Behandlungsfehler und Aufklärungsversäumnisse. Das Gericht sah zwar keinen Behandlungsfehler, bejahte aber die Verletzung der Aufsichtspflicht. Die Ärzte hätten darüber aufklären müssen, dass anstatt der eingeleiteten Frühgeburt auch die Möglichkeit bestanden hätte, abzuwarten und die Lungenreife des Kindes zu fördern. Diese Methode wäre medizinisch genauso sinnvoll und angezeigt gewesen, befanden die Richter. Dem Kind wurde Schmerzensgeld zugesprochen.