Software mit Apotheken-Gutscheinen für Ärzte ist rechtswidrig
Ärzte werden zu einem standeswidrigen Verhalten verleitet
Computersoftware für Arztpraxen darf keine Funktion zum Ausdrucken von Gutscheinen für eine bestimmte Apotheke enthalten. Das geht aus einem Urteil des Oberlandesgerichts Koblenz hervor, wie ein Sprecher im Februar 2005 bestätigte. Nach Auffassung der Richter werden die Ärzte mit der Software zu einem standeswidrigen Verhalten verleitet, da sie keine Apotheken empfehlen dürfen. Die Software verstoße gegen das Wettbewerbsrecht (Az.: 4 U 1680/05).
Das Gericht bestätigte damit ein Urteil des Landgerichts Koblenz. Die Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs im hessischen Bad Homburg hatte gegen ein Koblenzer Software-Unternehmen geklagt. Das Computerprogramm machte es dem Arzt möglich, per Knopfdruck Gutscheine für eine bestimmte Internet-Versandapotheke auszudrucken, wie der Gerichtssprecher erklärte. Damit entstehe der Apotheke ein ungerechtfertigter Vorteil im Vergleich zur Konkurrenz.