Brust-OP: Keine Aufklärungspflicht über allgemeine Risiken
Wundheilungsstörungen treten bei Rauchern im statistischen Durchschnitt häufiger auf
Vor einer Brust-Operation muss eine Patientin nicht darüber aufgeklärt werden, dass Wundheilungsstörungen bei Rauchern im statistischen Durchschnitt häufiger auftreten als bei Nichtrauchern. Zwar habe ein Arzt bei reinen Schönheitsoperationen gesteigerte Aufklärungspflichten, erläutert die Arbeitsgemeinschaft Medizinrecht des Deutschen Anwaltverein in Berlin unter Berufung auf einen Beschluss des Oberlandesgerichts Sachsen-Anhalt in Naumburg (Az.: 1 U 33/08). Das gelte aber nicht für allgemeine Risiken - zu denen bei Rauchern nach Ansicht des Gerichts auch die Möglichkeit einer schlechteren Wundheilung gehört.
In dem Fall war es bei einer Raucherin nach einer Brustvergrößerung zu Komplikationen bei der Wundheilung gekommen. Die Frau weigerte sich daraufhin, das Arzthonorar zu zahlen. Dieser habe sie nicht über das größere Risiko von Wundheilungsstörungen bei Rauchern aufgeklärt. Im Gegenzug verlangte sie Schadensersatz und Schmerzensgeld.
Nach Ansicht des Gerichts hätte sie aber nur einen Anspruch gegen den Arzt, wenn er sie darüber hätte aufklären müssen. Dies sei hier aber nicht der Fall, da es sich nicht um ein spezifisches Risiko eines solchen Eingriffs handele. Es sei nicht einmal sicher, ob die Komplikationen vom Rauchen herrührten. Das Gericht rügte zudem die ungenaue Argumentation und die fehlenden Beweise der Patientin.