Arzt muss Operationsrisiken nicht im Detail darstellen
Ein Arzt muss einem Patienten Operationsrisiken nicht in allen medizinischen Einzelheiten darstellen. Das entschied das Oberlandesgericht (OLG) Koblenz in einem am Dienstag bekanntgewordenen Beschluss. Vielmehr reiche es auch, wenn er im Aufklärungsgespräch «im Großen und Ganzen» die Gefahrenlage allgemein verdeutliche. Willige der Patient dann in die Operation ein, sei die Zustimmung rechtlich wirksam (Beschluss vom 27.10.2007 - Az: 5 U 1288/07).
Das Gericht wies mit seinem Beschluss die Schadenersatzklage einer Patientin gegen einen Gynäkologen ab. Nach einer Operation war es zu Komplikationen gekommen. Die Frau begründete ihre Klage unter anderem mit dem Hinweis, sie sei nicht ausreichend aufgeklärt worden. Daher sei ihre Einwilligung in die Operation rechtlich unerheblich, so dass der Arzt in jedem Fall für den rechtswidrigen Eingriff hafte.
Das OLG sah dies anders. Die Richter räumten zwar ein, dass Einverständniserklärungen eines Patienten per Formular, wie sie häufig verwendet würden, für eine wirksame Einwilligung nicht ausreichten. Sofern aber feststehe, dass der Arzt eine individuelle Aufklärung vorgenommen habe, sei die Zustimmung zur Operation wirksam, auch wenn keine detaillierte Aufklärung erfolgt sei.