Zahnärzte müssen Rabatt an Privatpatienten weitergeben
Gericht entscheidet: Produktnachlässe auch bei Privatbehandlungen
Zahnärzte müssen Herstellerrabatte für Implantate an ihre Privatpatienten weitergeben. Ein entsprechendes Urteil fällte am 23. Juni 2006 das Verwaltungsgericht Mainz nach Angaben eines Sprechers. Es wies mit seiner Entscheidung die Klage einer auf Implantate spezialisierten Zahnärztin ab (Az.: 4 K 82/06.MZ).
Die Frau hatte gegenüber der Landeszahnärztekammer argumentiert, es sei nicht zu beanstanden, wenn sie die Rabatte, die ihr die Hersteller einräumten, nicht an ihre Privatpatienten weitergebe. Die Rabatte hatten bis zu 50 Prozent betragen. Die Zahnärztekammer widersprach: Produktnachlässe seien auch bei Privatbehandlungen an den Patienten weiterzugeben. Alles andere könne den Tatbestand des Betrugs erfüllen. Um diese Frage klären zu lassen, hatte die Frau schließlich geklagt.
dpa