Krankenkassen-Vorstände müssen Bezüge offen legen
Höhere Transparenz im gesetzlichen Krankenversicherungssystem
Die gesetzlichen Krankenkassen sind grundsätzlich verpflichtet, die Vergütung ihrer Vorstände in ihrer Mitgliederzeitschrift zu veröffentlichen. Das entschied das Sozialgericht Speyer in einem am 15. August 2006 veröffentlichten Urteil.
Nach Ansicht des Gerichts verstößt die Veröffentlichungspflicht nicht gegen datenschutzrechtliche Bestimmungen (Az.: S 13 KR 40/05).
Das Gericht wies mit seinem grundlegenden Urteil die Klage einer Betriebskrankenkasse gegen eine entsprechende Weisung des
Bundesversicherungsamtes ab. Mit der Veröffentlichungspflicht bezwecke der Gesetzgeber eine höhere Transparenz des gesetzlichen
Krankenversicherungssystems. Dies stärke die «Patienten- und
Versichertensouveränität», so die Speyerer Richter wörtlich. Das Interesse der Vorstände an der Geheimhaltung ihrer Bezüge müsse dagegen zurücktreten, zumal ihre Bezüge nicht auf dem freien Markt erwirtschaftet würden, sondern aus Mitteln der Pflichtversicherung stammten.
Das Urteil des Sozialgerichts ist allerdings noch nicht rechtskräftig. Die Richter haben wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Sache die Revision zum Bundessozialgericht in Kassel zugelassen.
dpa