Krankenkasse darf Auszahlung verweigern
Berliner AOK darf die Auszahlung von 80 000 Euro an einen Apotheker verweigern
Die Berliner AOK darf nach einer Entscheidung des Sozialgerichts auch vor Abschluss eines Strafverfahrens die Auszahlung von 80 000 Euro an einen Apotheker verweigern. Damit scheiterte der Pharmazeut mit einem Eilantrag, teilte das Gericht im Dezember 2005 mit.
Gegen den Apotheker sowie einen Internisten läuft ein Strafverfahren wegen Abrechnungsbetrugs. Sie sollen Scheinrechnungen von 154 000 Euro bei der Kasse von Januar 2004 bis Februar 2005 eingereicht haben. Der Apotheker habe die Rezepte mit der Krankenkasse abgerechnet, obwohl er die Medikamente weder gekauft noch an die Patienten abgegeben habe. Eine abschließende Verfügung der Staatsanwaltschaft liegt noch nicht vor.
Die AOK Berlin habe daraufhin bei der routinemäßigen Abrechnung mit der Apotheke des Mannes 80 000 Euro einbehalten. Sie machte geltend, dass sie berechtigt sei, die laufenden Vergütungsansprüche der Apotheke gegen ihre Schadenersatzansprüche aus dem Abrechnungsbetrug aufzurechen. Die Krankenkasse sei berechtigt, das Geld einzubehalten. Sie müsse die Möglichkeit haben, Missbrauch zeitnah zu begegnen.
Der Apotheker wollte beim Berliner Sozialgericht erreichen, dass das Geld ausgezahlt wird, da sonst seine Existenz gefährdet sei. Zudem müsse für ihn bis zum Abschluss des Strafverfahrens die
Unschuldsvermutung gelten, argumentierte er. Das Gericht wies den Antrag mit der Begründung ab, das Verfahren am Sozialgericht sei nicht auf eine Bestrafung des Apothekers gerichtet, sondern auf eine Entscheidung über Zahlungsansprüche.