Gesetzliche Krankenkassen: Sozialgericht verbietet Gmünder Ersatzkasse vergleichende Werbung
GEK hatte mit Hinweis auf die Beitragssätze der Allgemeinen Ortskrankenkassen (AOK) geworben
Das Sozialgericht Frankfurt hat der Gmünder Ersatzkasse (GEK) verboten, mit Vergleichen Mitglieder anderer Krankenkassen abzuwerben. Das Gericht hielt den Hinweis der GEK für unzulässig, sie sei laut «Kundenmonitor Deutschland» beim Preis-Leistungs-Verhältnis «Deutschlands Nr. 1». In ihrem Ende Februar veröffentlichten Urteil befanden die Richter, die Ergebnisse des "Kundenmonitors" dürften nicht zu Werbezwecken genutzt werden, weil
sie nicht allgemein zugänglich und nicht ausreichend begründet seien (Az.: S 21 KR 103/06 ER).
In einem Eilverfahren wurde die GEK zur Unterlassung ihrer Werbekampagne verurteilt. Mit dem Hinweis auf die Erhöhung der Beitragssätze der Allgemeinen Ortskrankenkassen (AOK) zum Jahreswechsel hatte die GEK geworben: «Beitragssteigerung der AOK auf 14,4 Prozent - Sonderkündigungsrecht für AOK-Mitglieder».
Grundsätzlich sei eine Gegenüberstellung von Beitragssätzen zulässig, befand das Gericht in seiner noch nicht rechtskräftigen Entscheidung. In diesem Fall liege jedoch unlauterer Wettbewerb vor, weil der Vergleich für die Versicherten nicht nachprüfbar sei. Der "Kundenmonitor Deutschland" ist eine repräsentative, branchenübergreifende Studie eines privaten Forschungs- und Beratungsunternehmens, die jährlich unter anderem die Kundenzufriedenheit ermittelt.
dpa