Neuer Inhaber haftet nicht für ausstehende Sozialversicherungsbeiträge
Sozialversicherungsträger kann sich nicht an Firmennachfolger halten
Wer eine Firma übernimmt, haftet nicht für noch ausstehende Sozialversicherungsbeiträge. Das geht aus einem im September 2008 in Mainz veröffentlichten Urteil des Landessozialgerichts Rheinland- Pfalz hervor. Demnach gibt es keine gesetzliche Grundlage, derzufolge der Firmennachfolger für zu wenig oder nicht bezahlte Sozialversicherungsbeiträge des Vorgängers hafte. Der Träger einer Versicherung könne seine Ansprüche nur bei dem früheren Firmeninhaber geltend machen (Urteil vom 13.08.2008 - Az.: L 4 R 366/07).
Mit dem Urteil hob das Landessozialgericht eine Entscheidung des Sozialgerichts Koblenz auf, mit der ein Unternehmer aus dem Raum Koblenz zur Zahlung von Sozialversicherungsbeiträgen verpflichtet wurde, die vor seiner Amtszeit angefallen waren.
Der Kläger hatte 2002 ein Einzelhandelsgeschäft übernommen und mit der Neuanmeldung des Gewerbes eine neue Betriebsnummer sowie eine neue Arbeitgeberkontonummer der AOK erhalten. Als sich 2003 bei einer Betriebsprüfung herausstellte, dass noch Sozialversicherungsbeiträge für die Jahre 1999 und 2000 offen waren, machte der Versicherungsträger die Forderung beim neuen Inhaber geltend. Der klagte dagegen ohne Erfolg vor dem Sozialgericht Koblenz und wandte sich danach an das Landessozialgericht. Dieses ließ die Revision gegen seine Entscheidung zu.