Alternative Medizin bei standardmäßigem Einsatz verordnungsfähig
Die Maßstäbe der Schulmedizin gelten nicht in allen Fällen
Gesetzliche Krankenkassen müssen Arzneimittel der alternativen Medizin grundsätzlich bezahlen, wenn sie standardmäßig eingesetzt werden. Dies entschied das Sozialgericht Speyer in einem am 4. Juli 2007 veröffentlichten Urteil. In diesen Fällen dürften das Arzneimittel und die vom Arzt gewählte Behandlungsmethode nicht an den Maßstäben der Schulmedizin gemessen werden, befanden die Richter (Az.: S 7 KR 283/06). Die Krankenkassen können jedoch wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Entscheidung Berufung beim Landessozialgericht einlegen.
Das Gericht gab mit seinem Urteil der Klage einer Patientin statt. Ein Arzt hatte der Klägerin zur Krebsbehandlung ein Mistelpräparat verschrieben, das regelmäßig im Rahmen der so genannten anthroposophischen Therapie angewandt wird. Die gesetzliche Krankenversicherung verweigerte die Kostenübernahme mit der Begründung, das Präparat sei nicht verordnungsfähig.
Die Richter hingegen befanden, das hier betroffene Medikament «Helixor» sei beispielsweise allein im Jahr 2003 insgesamt 125 000 Mal verordnet worden. Dies entspreche der Behandlung von fast 65 Prozent aller Krebspatienten.
dpa