Krankenversicherung muss Gehörlosen kein Bildtelefon finanzieren
Richter weisen Klage eines gehörlosen Mannes zurück
Krankenkassen müssen die Kosten für Bildtelefone ihrer gehörlosen Versicherten nicht übernehmen. Das entschied das Hessische Landessozialgericht in einem am 23. April 2007 in Darmstadt veröffentlichten Urteil. Die Richter wiesen damit die Klage eines gehörlosen Mannes aus dem mittelhessischen Herborn zurück, der bei seiner Krankenkasse die Kostenübernahme für ein ärztlich verordnetes Bildtelefon beantragt hatte (Aktenzeichen: AZ L 1 KR 219/05).
Der Kläger hatte argumentiert, Telefonieren gehöre heute zu den kommunikativen Grundbedürfnissen. Wegen seiner Behinderung könne er dieses Grundbedürfnis nur über ein Bildtelefon befriedigen, das gebärdensprachliche Kommunikation zulasse. Die Krankenkasse hatte den Antrag mit der Begründung abgelehnt, ein Bildtelefon sei weder erforderlich noch wirtschaftlich. Dem stimmten die Landessozialrichter zu.
dpa