Beitragsrückstand: Krankenkasse muss keine Ratenzahlung anbieten

Das Landessozialgericht Rheinland-Pfalz hat entschieden

Eine Krankenkasse muss einem zahlungsunfähigen freiwilligen Mitglied nicht von sich aus Ratenzahlungen für die Beiträge anbieten. Das entschied das Landessozialgericht (LSG) Rheinland-Pfalz in Mainz in einem am 8. November 2006 bekannt gewordenen Beschluss. Vielmehr sei es Sache des Mitglieds, zuvor eine finanzielle Notlage glaubhaft zu machen (Az.: L 5 ER 185/06 KR).

Das Gericht lehnte mit seinem Beschluss den Erlass einer einstweiligen Anordnung ab. Damit sollte nach dem Willen eines freiwillig gesetzlich krankenversicherten Rentners die Krankenkasse verpflichtet werden, ihn weiterhin als Mitglied zu führen. Nachdem der Antragsteller mit zwei Monatsbeiträgen in Rückstand geraten war, hatte die Krankenkasse ihm mitgeteilt, dass er mit sofortiger Wirkung seinen Krankenversicherungsschutz verloren habe.

Das LSG bestätigte die Rechtmäßigkeit dieser Entscheidung. Die Richter ließen insbesondere das Argument des Rentners nicht gelten, seine Rente reiche nicht aus, um sich Medikamente zu kaufen und ärztlich behandeln zu lassen. Seine finanzielle Situation hätte er vielmehr ohne Aufforderung der Krankenkasse schildern müssen.

dpa