Krankenkasse muss Behinderten keine Waage bezahlen
Krankenversicherung nicht für Gebrauchsgegenstand des täglichen Lebens zuständig
Die Krankenkasse muss einem Behinderten keine besondere Waage zur Kontrolle seiner Gewichtsverringerung finanzieren. Das entschied das Landessozialgericht (LSG) Rheinland-Pfalz in Mainz in einem am Dienstag bekannt gewordenen Urteil. Eine derartige Waage dient demnach weder der Behandlung einer Krankheit noch ist sie erforderlich, einer Behinderung vorzubeugen oder sie auszugleichen. Vielmehr handele es sich um einen Gebrauchsgegenstand des täglichen Lebens (Az.: L 5 KR 189/04).
Das Gericht hob damit eine Entscheidung des Sozialgerichts Mainz auf und wies die Klage einer querschnittsgelähmten Frau ab. Die etwa 140 Kilogramm schwere Klägerin hatte bei der Krankenkasse vergeblich die Übernahme der Kosten für eine so genannte Lifterwaage beantragt. Diese kann in den Bettlifter eingehängt werden und so das Körpergewicht messen.
Während das Sozialgericht eine solche Waage als besonderes Hilfsmittel eingestuft hatte, schloss sich das LSG der ablehnenden Haltung der Krankenkasse an. Der Erfolg einer im Fall der Klägerin medizinisch sicherlich sinnvollen Diät könne auch beispielsweise mit einem Maßband oder anhand der Kleidung festgestellt werden, urteilte das LSG.