Krankenkasse muss grundsätzlich nicht für Fußpflege zahlen
Versicherte war an Kinderlähmung erkrankt
Die gesetzliche Krankenversicherung muss grundsätzlich nicht für eine medizinische Fußpflege zahlen. Das entschied das Landessozialgericht (LSG) Rheinland-Pfalz in Mainz in einem am Dienstag bekannt gewordenen Urteil. Das gilt nach dem Richterspruch auch, wenn der Versicherte an Kinderlähmung erkrankt und daher nicht in der Lage ist, sich die Füße selbst zu pflegen (Az.: L 5 KR 107/04).
Das Gericht wies mit seinem Urteil die Klage eines Versicherten gegen seine gesetzliche Krankenkasse ab. Der Kläger war körperlich nicht dazu in der Lage, die Fußpflege an seinem linken Fuß vorzunehmen. Dadurch bestand die Gefahr, dass die Zehennägel in den Fuß einwuchsen. Um dies zu verhindern, nahm er die Hilfe einer medizinischen Fußpflege in Anspruch und verlangte von seiner Krankenkasse die Übernahme der Kosten.
Die Kasse lehnte dies jedoch ab - nach dem Urteil der Richter zu Recht. Denn ein Arzt habe lediglich festgestellt, dass der Einsatz einer Fachkraft sinnvoll sei. Eine Kostenübernahme komme aber nur bei einer medizinisch notwendigen Fußpflege in Frage. Das Risiko der Erkrankung wegen mangelnder Fußpflege sei aber beim Kläger nicht höher als bei gesunden Versicherten.