Rettungshubschrauber zu spät
Krankenkasse muss trotzdem zahlen
Krankenkassen müssen die Kosten für den Einsatz eines Rettungshubschraubers auch dann übernehmen, wenn der Versicherte zum Zeitpunkt des Notrufs bereits tot ist. Nur bei einem bewussten Fehlalarm falle diese Verpflichtung weg, entschied das Hessische Landessozialgericht in einem im Mai 2008 in Darmstadt veröffentlichten Urteil. Die Richter gaben damit dem Land Hessen als Träger der Luftrettung Recht (Aktenzeichen: AZ L 1 KR 267/07). Die Revision wurde nicht zugelassen.
Die Zentrale Leitstelle hatte einen Notarzteinsatz mit Rettungshubschrauber veranlasst, nachdem eine Frau aus dem Kreis Offenbach gemeldet hatte, ihre Nachbarin liege bewusstlos in ihrer Wohnung. Der Notarzt konnte aber nur noch den Tod der 78-Jährigen feststellen. Die Krankenkasse verweigerte daraufhin die Erstattung von 360 Euro für den Hubschraubereinsatz, weil die Versicherte schon zu Beginn des Rettungseinsatzes tot gewesen sei. Deshalb sei sie «zu diesem Zeitpunkt bereits nicht mehr Mitglied der Krankenversicherung gewesen».
Nach Überzeugung der Richter war die Krankenkasse zum Zeitpunkt der Rettungsmaßnahme hingegen noch zuständig. Der Leistungsanspruch eines Versicherten auf Rettungsmaßnahmen umfasse auch die unverzügliche diagnostische Überprüfung, ob solche Maßnahmen noch möglich sind. «Gerade in den kritischen Fällen zwischen Leben und Tod, in denen der Luftrettungsdienst wegen seiner besonderen Schnelligkeit gefordert ist, ist es mit dem Zweck schnellstmöglicher Rettung nicht vereinbar, zunächst aus der Ferne die Gefahr eines nutzlosen Einsatzes zu überprüfen», urteilten die Richter. Außerdem sei der Tod der Versicherten nicht für Laien offenkundig gewesen.