Rituelle Waschungen zählen nicht zum Pflegebedarf
Die täglich fünf Waschungen gehören nicht zur Grundpflege
Rituelle Waschungen gläubiger Muslime gehören nicht zu den Leistungen der Pflegekassen. Dies entschied das Sozialgericht Dortmund in einem am 21. November 2006 veröffentlichten Urteil.
Eine 61-Jährige Türkin aus Hagen hatte geklagt, weil ihre Pflegekasse für die Hilfe von Angehörigen bei den rituellen Waschungen vor den Gebeten kein Pflegegeld zahlen wollte. Die täglich fünf Waschungen seien nicht Teil des Grundpflegebedarfs der herzkranken Frau, entschied das Gericht. Hilfe bei der Religionsausübung sei im Leistungskatalog der Pflegeversicherung nicht enthalten (vom 23.02.2006, Az.: S 39 P 84/04).
dpa