Krankenkasse muss Wachkomapatienten keinen Rollstuhl zahlen
AOK lehnt Multifunktionsstuhl ab
Für einen Wachkomapatienten in einem Pflegeheim
muss die Krankenkasse nicht für einen Rollstuhl für Spazierfahrten
aufkommen. Das hat die 18. Kammer des Sozialgerichtes Dresden
entschieden (Aktenzeichen: S 18 KR 540/05 ER). Ein 41 Jahre alter
Angestellter aus Weinböhla (Landkreis Meißen) liegt seit einem
Treppensturz 2004 im so genannten Wachkoma und ist vollständig auf
fremde Hilfe angewiesen. Die AOK lehnte einen knapp 2700 Euro teuren
Multifunktionsrollstuhl für Spazierfahrten mit Angehörigen ab.
Das Gericht entschied laut einer Mitteilung im Oktober 2005, dass
die Krankenkasse Hilfsmittel bezahlen muss, wenn diese die
Selbstbestimmung der Betroffenen fördern. Der Mann könne aber nicht
seinen eigenen Willen äußern. Von Angehörigen herumgefahren zu
werden, ohne eigene Wünsche äußern zu können, sei Teil der Pflege.
Die Pflegekasse müsse den Rollstuhl nicht bezahlen, sie trage die
Heimkosten. Das Pflegeheim müsse Rollstühle bereitstellen, aber nicht
erlauben, dass damit das Heimgelände verlassen werde.