Internet-Apotheke scheitert mit Klage auf Rabatte
Die notwendige Zulassung nach dem deutschen Apothekengesetz fehlte
Die niederländische Versandapotheke DocMorris ist mit dem Versuch gescheitert, vom Berliner Pharmakonzern Schering Rabatte einzufordern. Das Berliner Sozialgericht wies eine entsprechende Klage auf Zahlung von rund 65 000 Euro ab. DocMorris habe nicht die für eine Erstattung notwendige Zulassung nach dem deutschen Apothekengesetz besessen, erläuterte das Gericht am 21. März 2006 in Berlin (Az.: S 89 KR 2244/03). Das niederländische Unternehmen legte Berufung ein.
Die Internet-Apotheke hatte in den Jahren 2003 und 2004 Medikamente von Schering an deutsche Kassenpatienten abgegeben. Da diese Medikamente von deutschen Kassenärzten verordnet waren, konnte DocMorris die Bezahlung direkt von den gesetzlichen Krankenkassen in Deutschland verlangen.
Seit 1. Januar 2003 dürfen die gesetzlichen Krankenkassen generell einen Abschlag von jeweils sechs Prozent von den Arzneimittelrechnungen der Apotheken abziehen. Die Apotheken haben wiederum die Möglichkeit, sich diesen Abschlag von den Pharmaherstellern erstatten zu lassen, so dass diese letztlich den Abschlag tragen müssen. Die Firma Schering verweigerte jedoch DocMorris 2003 und 2004 die Erstattung.
Nach Feststellung des Gerichts haben auch nur solche Apotheken ein Recht auf Erstattung, die sich vertraglich verpflichtet hätten, an den deutschen Maßnahmen zur Kostendämpfung im Gesundheitswesen mitzuwirken. Auch dies habe DocMorris nicht getan.
dpa