Apotheke bekommt Botox nicht von Kasse erstattet

Verstoß gegen den Arzneiliefervertrag und das Apothekengesetz

Das Berliner Sozialgericht hat die Zahlungsklage eines Apothekers auf 50 000 Euro als rechtswidrig abgewiesen. Der Berliner Apotheker wollte diese Summe von der AOK Rheinland/Hamburg erstattet bekommen, nachdem er das Medikament Botox in entsprechender Menge an eine Hamburger Ärztin geliefert hatte, teilte das Sozialgericht am 4. September 2006 mit. Botox ist in Deutschland zur Behandlung seltener Erkrankungen als Medikament zugelassen und wird dann von den Kassen erstattet. Wird es dagegen als Mittel zur «Falten- Aufspritzung» genutzt, springen die Kassen nicht ein.

Das Berliner Gericht musste in diesem Fall die Nutzung des Nervengifts jedoch gar nicht nachweisen. Vielmehr habe der Apotheker gegen den Berliner Arzneiliefervertrag und das Apothekengesetz verstoßen, befand das Sozialgericht. Danach dürfen Apotheken ihre Medikamente nur direkt an Patienten oder in Kleinstmengen, als «Sprechstunden-Bedarf», an die behandelnden Ärzte abgeben. In diesem Fall hatte die Hamburger Ärztin die Rezepte jedoch gleich an die Berliner Apotheke gegeben, die umgekehrt direkt an die Praxi lieferte. (AZ: S 81 KR 4207/04).

Nach einem ZDF-Bericht (Frontal, 12.10.2004), auf den das Gericht hinweist, wächst die Zahl der Patienten und Ärzte, die Krankheiten vortäuschen, um Botox als Medikament erstattet zu bekommen.

dpa