EuGH weist Klage gegen deutsches Apothekengesetz ab
Krankenhäuser dürfen auf die Einrichtung einer eigenen Apotheke verzichten
Deutsche Apotheken müssen auch künftig kaum ausländische Konkurrenz im Geschäft mit Krankenhäusern befürchten. Unter strengen Auflagen wies der Europäische Gerichtshof (EuGH) am Donnerstag in Luxemburg eine Klage der EU-Kommission gegen das deutsche Gesetz zurück. Die Regelung sei gerechtfertigt, da sie für eine hochwertige und sichere Versorgung der Kliniken mit Medikamenten sorge. Die Apotheker begrüßten das Urteil.
Nach dem Gesetz dürfen Krankenhäuser auf die Einrichtung einer eigenen Apotheke verzichten und sich von anderen Apotheken beliefern lassen. Daran geknüpft sind jedoch spezielle Bedingungen, unter anderem die gesicherte Belieferung in Notfällen, bestimmte Beratungspflichten sowie die regelmäßige Überprüfung der Krankenhausvorräte.
Die EU-Kommission sah darin einen Verstoß gegen den freien Warenverkehr in der EU, da wegen der Auflagen Apotheken aus anderen EU-Staaten deutsche Kliniken praktisch nicht beliefern könnten. Die obersten EU-Richter stimmten zwar grundsätzlich zu, dass das Apothekengesetz in dieser Hinsicht den EU-weiten Handel behindere. Die Vorschriften seien dennoch gerechtfertigt, da sie die Gesundheit der Bevölkerung schützen sollten, hieß es in dem Urteil. Jedes EU- Land dürfe selbst bestimmen, wie es dieses Ziel erreichen wolle. (Az.: C-141/07)
Die Bundesvereinigung deutscher Apothekerverbände erklärte, es sei erfreulich, «dass der EuGH der Souveränität der Mitgliedstaaten bei der Ausgestaltung ihrer Arzneimittelversorgung offensichtlich mehr Bedeutung beimisst als die EU-Kommission».