Drogeriemarktkette dm darf keinen Medikamentenservice betreiben
Kein Bestell- und Abholservice für Arzneimittel
Die Drogeriemarktkette dm darf vorerst keinen Bestell- und Abholservice für Arzneimittel in Zusammenarbeit mit einer niederländischen Versandapotheke unterhalten. Das hat das Oberverwaltungsgericht für Nordrhein-Westfalen in Münster in einem Eilbeschluss entschieden (Az.: 13 B 426/05). Die Kette hatte den Service in acht Testfilialen im Rheinland eingerichtet. Die Stadt Düsseldorf hatte dies mit Verweis auf geltendes Arzneimittelrecht untersagt. Rezept- oder apothekenpflichtige Medikamente dürfen in Deutschland nur in Apotheken ausgegeben werden.
Die Kunden hatten in den Testfilialen der Drogeriemarkt-Kette die Möglichkeit, einen Bestellschein auszufüllen, ihn zusammen mit dem Rezept in eine Bestelltasche und das Ganze dann in eine Bestellbox zu stecken. Nach spätestens drei Tagen Stunden sollten sie die von der niederländischen «Europa-Apotheek» (Venlo) versandten Medikamente abholen können. Die Stadt Düsseldorf untersagte diese Praxis. Ein Antrag der Drogeriemarktkette auf vorläufigen Rechtsschutz scheiterte in erster Instanz vor dem Verwaltungsgericht Düsseldorf und nun auch vor dem Oberverwaltungsgericht.
Die Richter in Münster ließen aber für das noch beim Verwaltungsgericht Düsseldorf anhängige Hauptsacheverfahren (Az.: 16 K 5720/04) offen, ob der Bestell- und Abholservice vor dem Hintergrund verfassungsrechtlicher und europarechtlicher Überlegungen nicht doch erlaubt werden müsse. Die Apothekengesetzgebung sei gegen das Grundrecht auf Berufsfreiheit und auf den in Europa freien Warenverkehr abzuwägen.
Vorläufig sei der Service verboten worden, um bis zu einer endgültigen rechtlichen Klärung keine negative Vorbildwirkung zu ermöglichen, hieß es zur Begründung. «Das Gericht wollte verhindern, dass schon bald Medikamente beim Metzger gehandelt werden», sagte ein Sprecher.
dpa