Höchstes EU-Gericht stärkt Hersteller homöopathischer Arzneien
Auch homöopathische Kombinationspräparate müssen vereinfacht zugelassen werden
Das höchste Gericht der Europäischen Union hat die Rechte der Hersteller von Natur-Arzneimitteln gestärkt. Der Europäische Gerichtshof (EuGH) entschied im Mai in Luxemburg, dass in Deutschland auch homöopathische Kombinationspräparate vereinfacht zugelassen werden müssen. Ein Nachweis der Wirksamkeit des Naturmittels sei nicht nötig. Gegen das Urteil (C-444/03) des EuGH ist kein Rechtsmittel möglich.
Das Unternehmen meta Fackler KG hatte dagegen geklagt, dass 1993 eines seiner Mittel nicht im vereinfachten Verfahren durch das Bundesgesundheitsamt beziehungsweise das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte zugelassen worden war. Die Behörde hatte das damit begründet, dass das Kombinationspräparat «allgemein bekannt» sein müsse. Zudem müssten therapeutische Erfahrungen damit gemacht worden sein.
Dem widersprach der EuGH und verwies auf eine entsprechende EU- Richtlinie. Es sei nur nötig, dass die homöopathischen Ursubstanzen, aus denen das Mittel sich zusammensetze, bekannt seien. «Ein Nachweis der therapeutischen Wirksamkeit» sei laut der Richtlinie ausdrücklich nicht nötig, hieß es in Luxemburg. Dass die Arznei unbedenklich sei, werde vor allem durch den Grad der Verdünnung garantiert.
(dpa)