Bundesbeamte müssen Praxisgebühr und Eigenanteile zahlen

Kürzung der Beihilfe verstößt nicht gegen die Fürsorgepflicht des Dienstherrn

Bundesbeamte müssen weiter eine Praxisgebühr für Arztbesuche und einen Eigenanteil für Medikamente zahlen. Eine entsprechende Kürzung der Beihilfe verstoße nicht gegen die Fürsorgepflicht des Dienstherrn, entschied das Oberverwaltungsgericht (OVG) Rheinland-Pfalz in Koblenz in im Oktober 2005 veröffentlichten Urteil. Voraussetzung sei, dass eine bestimmte Belastungsgrenze nicht erreicht wird. Das OVG bestätigte damit eine Entscheidung des Verwaltungsgerichtes Koblenz, das die Klage eines pensionierten Regierungsoberamtsrates abgewiesen hatte (Az.: 10 A 10534/05.OVG).

Der chronisch kranke Kläger hatte argumentiert, er habe neben den
Eigenanteilen für die medizinischen Leistungen bereits anderweitig erhebliche Kosten zu tragen. Die Eigenanteile für Medikamente, Verbände oder Hilfsmittel seien für sich genommen zwar gering, zusammen minderten sie die Beihilfe, die er vom Dienstherrn erhalte, jedoch erheblich. Die Leistungsabstriche, die nach dem Vorbild der Kürzungen in den gesetzlichen Krankenversicherungen eingeführt worden seien, seien zudem systemwidrig. Der Kläger hatte im ersten Halbjahr 2004 fast 300 Euro aus eigener Tasche zahlen müssen.

Das OVG entschied, zwar dürfe der amtsangemessene Lebensunterhalt
des Beamten nicht durch besondere finanzielle Belastungen bei Krankheit gefährdet werden. Jedoch seien Eigenanteile zulässig, wenn sie bei chronisch Kranken auf einen Betrag von weniger als ein Prozent des Bruttojahreseinkommens begrenzt blieben.

Nach einer Diskussion um die angebliche Bevorzugung von Staatsdienern im Vergleich zu gesetzlich Versicherten müssen Bundesbeamte seit dem 1. Januar 2004 pro Quartal zehn Euro Praxisgebühr zahlen. Arzneimittel finanzieren sie zunächst aus eigener Tasche. Die Beihilfe deckt 50 bis 80 Prozent der Kosten. Den von der Beihilfe nicht gedeckten Anteil kann der Beamte privat versichern.

(dpa)