Berufswechsel nicht mitgeteilt - Anspruch auf Krankentagegeld weg
Die so genannte Obliegenheit wurde verletzt
Die Nichtanzeige eines Berufswechsels kann den Schutz der privaten Krankentagegeld-Versicherung kosten. Das geht aus einem in der Zeitschrift «OLG-Report» veröffentlichten Urteil des Saarländischen Oberlandesgerichts (OLG) Saarbrücken hervor. Denn eine Krankentage-Versicherung habe ein berechtigtes Interesse daran, die Arbeits- und Berufsunfähigkeit des Versicherten jederzeit prüfen zu können. Sei ihr aber dessen berufliche Tätigkeit unbekannt, so werde ihr diese Möglichkeit genommen. Der Wegfall des Versicherungsschutzes sei daher beim schuldhaften Verschweigen des Berufswechsels gerechtfertigt (Az.: 5 U 267/04-36).
Das Gericht wies mit seinem Urteil die Klage eines ehemaligen Lebensmittelhändlers gegen seine Krankentagegeld-Versicherung ab. Die Versicherung hatte dem Kläger fast 8000 Euro für die Zeit gezahlt, in der er krankgeschrieben war. Später erfuhr sie, dass der Kläger entgegen seinen Angaben bei Versicherungsabschluss nicht mehr als Lebensmittelhändler, sondern als Versicherungsvertreter arbeitete. Sie verweigerte deshalb weitere Leistungen und verlangte die Rückerstattung des bereits ausgezahlten Krankentagegeldes.
Das OLG sah sowohl die Leistungsverweigerung als auch die Rückforderung als berechtigt an. Der Kläger habe schuldhaft eine so genannte Obliegenheit verletzt, als er den Berufswechsel nicht mitgeteilt habe. Zwar gelte diese Mitteilungspflicht nicht, wenn der Versicherte noch einen Nebenberuf annehme. Bei einem völligen Berufswechsel sei die Rechtslage jedoch anders.
dpa