Berufsgenossenschaft muss Dirigenten Hörgerät zahlen

Das Dirigieren geht über ein persönliches Hobby hinaus

Eine Berufsgenossenschaft muss einem ehrenamtlichen Dirigenten auch ein teures Hörgerät bezahlen. Das entschied das Landessozialgericht (LSG) Rheinland-Pfalz in Mainz in einem am 26. Oktober 2006 veröffentlichten Urteil. Denn bei dieser Tätigkeit handele es sich um eine Aufgabe von einer allgemeinen gesellschaftlichen Relevanz, die über ein persönliches Hobby hinausgehe. Die für die gesetzliche Krankenversicherung geltende Beschränkung auf Festbeträge greife daher nicht (Az.: L 3 U 73/06).

Das Gericht gab mit seinem Urteil der Klage eines ehrenamtlichen Dirigenten gegen eine Berufsgenossenschaft statt. Bei dem Schreinermeister war eine berufsbedingte Schwerhörigkeit festgestellt worden. Da er ehrenamtlich in einem Musikverein dirigiert und junge Musiker ausbildet, beantragte er die Kostenübernahme für besonders hochwertige Hörgeräte. Die Berufsgenossenschaft lehnte das mit der Begründung ab, die Tätigkeit des Klägers als Musiker sei ein privates Hobby. Dem folgte das LSG nicht.

dpa