Günstigere Steuerklasse für Krankengeld gilt auch für EU-Ausländer
Bundessozialgericht veröffentlicht ein Grundsatzurteil
Krankenkassen müssen bei der Berechnung von Krankengeld auch bei verheirateten Ausländern aus Staaten der Europäischen Union die günstigste Steuerklasse heranziehen. Das hat das Bundessozialgericht in Kassel in einem am 15. August 2007 veröffentlichten Grundsatzurteil entschieden (Az.: B 1 KR 3/07 R). Demnach müssen die Kassen auch ohne besonderen Antrag bei verheirateten Arbeitnehmern die Steuerklasse III voraussetzen und so ein höheres Krankengeld auszahlen. Was für deutsche Arbeitnehmer selbstverständlich sei, müsse auch für Verheiratete aus anderen EU-Ländern gelten. Die Richter hatten zuvor eine Vorabentscheidung beim Europäischen Gerichtshof in Luxemburg eingeholt.
Geklagt hatte ein Italiener, der über Jahre in Deutschland gearbeitet hatte. Ende der neunziger Jahre hatte der heute 65 Jahre alte Maurer über jeweils mehr als ein halbes Jahr Krankengeld bezogen. Dabei hatte die Krankenkasse dem Mann jedoch das Geld nach der auf der Steuerkarte eingetragenen Klasse II berechnet. Normalerweise gelte dafür die Steuerklasse III.
Der Kläger hatte eine Diskriminierung gesehen, weil er nach deutschem Recht erst seinen Familienstatus nachweisen und die Umstellung extra beantragen müsse. Der Klage stimmten die Bundesrichter zu und ließen eine rückwirkende Neuberechnung zu. Mit dem Urteil sei die Rechtsprechung europarechtskonform modifiziert worden.
dpa