Gesetzlich versicherte Beamte müssen doppelte Praxisgebühr zahlen
Gebühr darf von der Beihilfe abgezogen werden
Gesetzlich versicherte Bundesbeamte müssen die doppelte Praxisgebühr zahlen. Nach einem im März 2006 veröffentlichten Urteil des Verwaltungsgerichts Neustadt an der Weinstraße darf ihnen die Gebühr von der Beihilfe abgezogen werden - obwohl sie zusätzlich die zehn Euro pro Quartal an ihre Krankenkasse entrichten müssen.
Im konkreten Fall hatte eine Beamtin im Ruhestand dagegen geklagt, dass ihre Beihilfe um die Praxisgebühr gemindert wurde. Die Frau hatte argumentiert, sie werde doppelt belastet, weil sie freiwillig gesetzlich versichert sei.
Gerade angesichts der geringen Höhe der Gebühr muss der Dienstherr der Frau nach Auffassung des Gerichts jedoch keine Kosten erstatten, die sich aus ihrer eigenen Wahl einer Krankenkasse ergeben. Gegen das Urteil ist ein Antrag auf Zulassung der Berufung beim Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz möglich (Az.: 3 K 954/05).