Kein Versicherungsschutz bei Verweigerung einer Therapie
Therapiemaßnahmen dürfen nicht abgelehnt werden
Die Verweigerung einer einfachen medizinischen Behandlungen kann den Schutz der Berufsunfähigkeitsversicherung kosten. Das berichtet die
Fachzeitschrift «recht und schaden» unter Berufung auf ein Urteil des
Saarländischen Oberlandesgerichts (OLG) Saarbrücken. Die Versicherung
werde in diesen Fällen nach dem Grundsatz von Treu und Glauben leistungsfrei, da der Versicherte keinen Beitrag zur Vermeidung der
Berufsunfähigkeit leiste und damit treuwidrig handele (Az. 5 U
568/03-64).
Das Gericht wies mit seinem Urteil die Klage eines Fahrlehrers gegen seine private Berufsunfähigkeits- versicherung ab. Der Kläger litt unter Rückenbeschwerden mit deutlichen Haltungsstörungen. Er war daher der Auffassung, seine Tätigkeit als Fahrlehrer nicht mehr uneingeschränkt ausüben zu können. Die Versicherung verwies dagegen darauf, mit Krankengymnastik und ausreichenden Pausen könne er den Beruf wenigstens teilweise noch ausüben. Der Kläger lehnte jedoch insbesondere Therapiemaßnahmen ab, da er dazu nach den Versicherungsbedingungen nicht verpflichtet sei.
Das OLG räumte zwar ein, dass dieser Hinweis zutreffe. Allerdings könne ein Versicherter Leistungen aus einer Berufsunfähigkeitsversicherung nicht beanspruchen, wenn seine Krankheit durch eine einfache, gefahrlose und nicht besonders schmerzhafte Therapie geheilt oder zumindest eine deutliche
Verbesserung erreicht werden könne.
dpa