Pflegegeld muss nicht am Monatsersten auf dem Konto sein
Überweisungsauftrag reicht
Das zu Monatsanfang fällige Pflegegeld muss nach einem Urteil des Hessischen Landessozialgerichtes nicht bereits am Ersten eines Monats auf dem Konto des Empfängers sein. Es reiche aus, wenn die Pflegekasse bis dahin den Überweisungsauftrag erteilt habe. Auf den Zeitpunkt der Gutschrift beim Bezieher des Pflegegeldes komme es dagegen nicht an, teilte das Landessozialgericht am Montag in Darmstadt mit. Geklagt hatte eine pflegebedürftige Frau aus dem Schwalm-Eder-Kreis. Sie erklärte, der sie pflegende Sohn habe wegen einer Zahlung nach dem Ersten öfter zur Bank gemusst. Die Fahrtkosten von 57,60 Euro wollte sie ersetzt haben (Az.:L 8 P 19/07).
Der 8. Senat des Landessozialgerichtes verwies in seinem Urteil auch darauf, selbst Renten müssten erst am Ende des Monats gezahlt werden. Darum sei nicht erkennbar, weshalb das wesentlich geringere Pflegegeld bereits am Monatsersten zur Verfügung stehen müsse. Es sei nur eine Anerkennung und keine echte Gegenleistung