Arzt muss bei fehlender Krankenversichertenkarte nicht behandeln
Karte kann nur in dringenden Fällen nachgereicht werden
Wer beim Arztbesuch seine Krankenversichertenkarte nicht vorlegen kann, hat in der Regel kein Anrecht auf eine Behandlung. Mit diesem im November 2005 veröffentlichten Urteil sprach das Berufsgericht für Heilberufe beim Frankfurter Verwaltungsgericht einen Mediziner vom Vorwurf des Berufsvergehens frei. Er hatte die Behandlung einer Patientin verweigert, weil diese ohne Versichertenkarte in seine Praxis gebracht worden war. (Az.: 21 BG 1565/05).
Der Arzt war von einem Kollegen gebeten worden, bei einer bettlägerigen Frau eine neurologische Untersuchung (EEG) zu erstellen, weil seine Praxis besser erreichbar ist. Zum vereinbarten Termin lag jedoch weder die Versichertenkarte der Frau vor noch war deren Gültigkeitsdatum auf dem Überweisungsschein vermerkt. Das Gericht hielt es für zulässig, dass der Arzt daraufhin die Behandlung ablehnte. Nachgereicht werden könne die Karte nur in dringenden Fällen - und ein solcher habe nicht vorgelegen.