Krankenkassen dürfen Behandlung im Ausland nicht verbieten
Verstoß gegen den Grundsatz des freien Dienstleistungsverkehrs
Krankenkassen in EU-Ländern dürfen sich nicht grundsätzlich weigern, Kosten für die Behandlung in einer ausländischen Privatklinik zu erstatten. Dies entschied der Europäische Gerichtshof (EuGH) am 19. April 2007 in Luxemburg. Eine Regelung in Griechenland, wonach Kosten für stationäre Behandlung in ausländischen Privatkliniken lediglich für Kinder bis zu 14 Jahren erstattet werden, sei mit EU-Recht unvereinbar.
Das Gericht befand, die EU-Staaten seien zwar selbst für die Ausgestaltung der Systeme der sozialen Sicherheit zuständig. Die griechische Regelung verstoße jedoch gegen den Grundsatz des freien Dienstleistungsverkehrs (Rechtssache C-444/05). Sie schrecke den Patienten davon ab, sich an Erbringer von Krankenhausdienstleistungen in anderen EU-Staaten zu wenden. Statt eines generellen Verbots seien beispielsweise ein System der vorherigen Genehmigung oder eine Tabelle mit möglichen Erstattungssätzen denkbar.
In dem vorliegenden Fall ging es um einen Griechen, der sich 1998 zwei Mal in einem Londoner Krankenhaus behandeln ließ und dafür 13 600 Pfund (damals 45 000 Mark) zahlte. Seine Krankenkasse hatte die Erstattung verweigert.
dpa