Krankenhaus darf Behandlung nicht selbst verlängern

Nicht gegen den Willen der Krankenkasse

Ein Krankenhaus kann die Behandlung eines Patienten nicht eigenständig gegen den Willen der Krankenkasse verlängern. Das hat der Große Senat des Bundessozialgerichts am 26. September 2007 in Kassel entschieden (Az: GS 1/06). Es müsse nach medizinischen Erfordernissen festgelegt werden, ob eine stationäre Behandlung notwendig sei. Reiche eine ambulante Versorgung aus, müsse die Krankenkasse nicht die teurere stationäre bezahlen. Das gelte auch dann, wenn der Aufenthalt im Krankenhaus aus nichtmedizinischen Gründen sinnvoll wäre.

Der Große Senat hatte über einen Fall zu urteilen, in dem sich der 1. und der 3. Senat des Bundesgerichts uneins waren. Es ging um einen Mann, der wegen einer psychischen Krankheit im Heim untergebracht werden muss. Nach zwei Jahren in einem psychiatrischen Krankenhaus sah ihn die Krankenkasse so weit stabil, dass nach ihrer Ansicht eine ambulante Versorgung ausreichte. Das Krankenhaus war jedoch anderer Auffassung und entließ den Mann nicht. Daraufhin verweigerte die Kasse die Zahlungen. Die Kasseler Richter teilten die Auffassung: Der Arzt des Krankenhauses habe kein Einschätzungsvorrecht.

Der Große Senat des Bundessozialgerichts hat zu entscheiden, wenn einer der 14 Senate in seiner Rechtsprechung von der eines anderen abweichen will. Er tagt nur etwa einmal im Jahr.

dpa