Unhöfliche Umgangsformen sind noch kein Mobbing

Schmerzensgeldklage abgewiesen

Unhöfliche und grobe Umgangsformen von Vorgesetzten sind nach einem Gerichtsurteil noch kein Mobbing. Sie rechtfertigten daher auch keinen Schmerzensgeld- und Schadensersatzanspruch, wenn der Arbeitnehmer krank werde und kündige. Das hat das Arbeitsgericht Frankfurt in einem am 27. April 2007 bekannt gewordenen Urteil feststellt. Die Richter wiesen damit die Klage einer Ernährungsberaterin gegen eine Klinik zurück (Az.: 7 Ca 5101/06.)

Die Arbeitnehmerin hatte sich an ihrer Arbeitsstelle systematisch ausgegrenzt gefühlt, nachdem der Vorgesetzte ihr «in militärisch anmutender Weise» Arbeitsanweisungen erteilt und sie wiederholt schroff kritisiert hatte. Darüber hinaus sei sie von einer neuen Kollegin «rausgedrängt» worden, was schließlich zu einer längeren psychischen Krankheit und zu ihrer Kündigung geführt habe.

Schadenersatz- und Schmerzensgeldansprüche sind dem Urteil zufolge wegen Mobbings allerdings nur dann möglich, wenn die Verletzung der Fürsorgepflicht des Arbeitgebers konkret nachgewiesen werden kann. Bei sachbezogener Kritik oder einem unhöflichen und groben Umgangston könne auch dann noch kein Anspruch angemeldet werden, wenn ein sensibler Arbeitnehmer krank werde und kündige.

dpa