Kein Schmerzensgeld bei Verlust von Nabelschnurblut
Ein gesundes Kind hat keinen Anspruch auf Schmerzensgeld
Eine Stammzellenbank haftet für mögliche Schäden aus dem fahrlässigen Verlust einer Nabelschnurblutkonserve. Im bundesweit ersten Prozess dieser Art entschied das Leipziger Landgericht am 2. Juni 2006 ferner, dass sich für ein gesundes Kind daraus jedoch kein Anspruch auf Schmerzensgeld ergebe. Die Stammzellen in der Nabelschnur sollen zur Bekämpfung von Krankheiten wie Krebs genutzt werden können.
Die Eltern aus der Nähe von Halle in Sachsen-Anhalt hatten von einer Leipziger Firma für ihren heute zweijährigen Sohn 10 000 Euro Schmerzensgeld verlangt, weil den Mitarbeitern beim Konservieren der
Blutbeutel ausgelaufen war und die Stammzellen verloren gingen.
Der Verlust könne nicht mit einer Körperverletzung oder einem aktuellen Gesundheitsschaden gleichgesetzt werden, entschied das Gericht. Das Schmerzensgeld stehe dem Kind nicht zu, weil keine Einschränkung der Körperfunktionen verursacht wurde. Die Gesundheit des Jungen hänge nicht von der Existenz der Probe ab.
Mit dem Urteil sei das Kind dennoch abgesichert: Sollten sich im Fall einer Erkrankung aus dem Verlust des Nabelschnurblutes Nachteile für die Gesundheit ergeben, hafte die Stammzellenbank. «Dann käme auch ein Schmerzensgeld in Betracht», urteilte das Gericht.
Die 24 Jahre alte Mutter zeigte sich nach der Urteilsverkündung nur teilweise zufrieden. Sie begrüße, dass die Stammzellenbank hafte, wenn ihrem Sohn im Fall einer Krankheit wegen des Verlustes eine Behandlung verwehrt bleibe. «Aber das ist nur gewährleistet, solange es der Firma weiter gut geht», gab sie zu bedenken. Ob sie vor dem Oberlandesgericht in Dresden Berufung einlegt, sei noch nicht entschieden.
Die Stammzellenbank begrüßte die Entscheidung. Das Unternehmen hatte im Prozessverlauf angeboten, für Folgeschäden aufzukommen. Trotz 33 000 eingelagerter Konserven habe es in der Firma keinen vergleichbaren Fall gegeben, hieß es.
dpa