Gericht erklärt deutsches Stammzell-Patent teilweise für nichtig

Der Schutz menschlicher Embryonen wurde gestärkt

Das Bundespatentgericht in München hat den Schutz menschlicher Embryonen gestärkt. Der 3. Senat des Gerichts erklärte am 5. Dezember 2006 ein deutsches Patent von 1999 zur Gewinnung von Nerven-Vorläuferzellen aus embryonalen Stammzellen teilweise für nichtig. Das Patent wurde aufgehoben, soweit es auch Stammzellen aus menschlichen Embryonen umfasste (Az.: C 12N 5/006).

Die Umweltorganisation Greenpeace hatte aus ethischen Gründen Klage gegen das Patent Nr. 19756864 eingereicht. Dieses war 1999 vom Deutschen Patentamt an den Bonner Hirn- und Stammzellenforscher Prof. Oliver Brüstle erteilt worden.

Greenpeace-Experte Christoph Then begrüßte das Urteil und sprach von einem wichtigen Signal an das Deutsche Patentamt sowie an das Europäische Patentamt, dass solche Patente in Zukunft nicht mehr erteilt werden dürften. Brüstle nannte das Urteil hingegen «nicht nachvollziehbar» und kündigte dagegen Berufung zum Bundesgerichtshof (BGH) an.

Das Patent sah allgemein die Herstellung von Nerven-Vorläuferzellen aus embryonalen Stammzellen vor und schloss ausdrücklich auch Zellen aus menschlichen Embryonen ein. Greenpeace hatte darin einen Verstoß gegen die guten Sitten gesehen. Zudem sah die Umweltorganisation unter anderem den verfassungsrechtlichen Schutz der Menschenwürde und des Rechtes auf Leben verletzt, weil das Verfahren zwangsläufig mit der Vernichtung menschlicher Embryonen verbunden sei.

Brüstle hatte in der mündlichen Verhandlung betont, bei dem Verfahren gehe es um die Erschließung neuer Ansätze zur Behandlung von Krankheiten. Der Bonner Hochschullehrer gilt als der bekannteste Stammzellenforscher in Deutschland.

Brüstles Anwalt hatte erklärt, die Gewinnung embryonaler Stammzellen sei keineswegs automatisch mit der Vernichtung von menschlichen Embryonen verbunden. Vielmehr stünden der Forschung weltweit inzwischen 450 embryonale Stammzelllinien zur Verfügung, deren Zellen beliebig vermehrt werden könnten.

Greenpeace-Anwalt Robert Schnekenbühl hatte dies «eine absurde Abgrenzung» genannt. Denn natürlich seien diese Stammzelllinien aus getöteten menschlichen Embryonen gewonnen worden, auch wenn die Zellen später beliebig vermehrt werden könnten.

Das Gericht folgte der Argumentation von Greenpeace und schloss in die partielle Nichtigkeitserklärung ausdrücklich auch die Verwendung so genannter Stammzellenlinien aus menschlichen Embryonen ein. Brüstle und sein Anwalt kritisierten, damit sei der Senat strenger als der Gesetzgeber. Dieser habe im Stammzellengesetz einen Import von im Ausland gewonnenen embryonalen Stammzellenlinien aus menschlichen Embryonen für zulässig erklärt. Das Gericht hatte in der mündlichen Verhandlung jedoch betont, dass es hier einen Unterschied zwischen dem Import für Forschungszwecke oder dem Import für gewerbliche Zwecke sehe.

Die Gewinnung und Erforschung embryonaler Stammzellen des Mensche ist in Deutschland grundsätzlich verboten. Das Stammzellgesetz erlaubt jedoch Ausnahmegenehmigungen für den Import und die wissenschaftliche Verwendung humaner embryonaler Stammzellen in besonders begründeten Fällen.

dpa