Frauenarzt darf nicht mit Schwangerschaftsabbruch werben
Abtreibungen gehören nicht in den Leistungskatalog eines Gynäkologen
Ein Frauenarzt aus dem Landkreis Bayreuth darf auf seiner Internetseite nicht mit Schwangerschaftsabbrüchen für sich und seine Praxis werben. Im Wiederholungsfall müsse der betreffende Gynäkologe eine Geldstrafe von 8000 Euro zahlen, teilte ein Sprecher des Landgerichts Bayreuth am 13. Januar 2006 nach einem entsprechenden Urteil mit (Az: 2 Ns 118 Js 12007/04).
Der Arzt hatte auf seiner Internetseite darauf hingewiesen, dass zu seinem Leistungskatalog auch Schwangerschaftsabbrüche gehören. Dies sei aber nach geltendem Recht verboten, stellten die Richter fest. Der Mediziner wurde nach Angaben des Gerichtssprechers von Abtreibungsgegnern angezeigt. Die Verteidigung wolle gegen das Urteil Revision einlegen, sagte der Justizsprecher.
dpa