Wenn amtliche Schreiben Angstzustände auslösen

Auch bei Phobie gegen Amtsschreiben darf Frist nicht versäumt werden

Auch bei einer krankhaften Angst (Phobie) vor amtlichen Schreiben dürfen Fristen nicht versäumt werden. Das hat das Finanzgericht Rheinland-Pfalz in einem Urteil zum Kindergeld klargestellt. Wie das Gericht in Neustadt/ Weinstraße mitteilte, hatte eine Mutter eine versäumte Frist damit begründet, dass amtliche Schreiben bei ihr Angstzustände ausgelösten. Weil die Frau einer Aufforderung nicht rechtzeitig nachgekommen war, Nachweise für die Schulausbildung ihrer Tochter vorzulegen, wurden die Festsetzung des Kindergeldes aufgehoben und schon bezahlte Geldsummen zurückgefordert. Dies geschah zu recht, wie das Finanzgericht feststellte (Az.: 1 K 2525/07).

Zur Begründung hieß es, Grund für das Fristversäumnis sei keine plötzliche schwere Erkrankung gewesen, die eine Entschuldigung gewesen wäre. Die Frau war nach eigenen Angaben nicht in psychologischer Behandlung, weil sie sich zu sehr geschämt hatte. Sie habe mittlerweile jemanden gefunden, der ihr mit der Post helfe. Das wäre nach Ansicht des Gerichts aber schon früher möglich gewesen. Die Rückforderung für das Kindergeld beläuft sich auf knapp 3000 Euro für den Zeitraum September 2005 bis März 2007. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

dpa