Pflege naher Angehöriger gibt Anspruch auf Sonderurlaub

Beamter hat grundsätzlich Anspruch auf unbezahlten Sonderurlaub

Ein Beamter hat grundsätzlich Anspruch auf unbezahlten Sonderurlaub, um einen nahen Angehörigen zu pflegen. Das geht aus einem Beschluss des Saarländischen Oberverwaltungsgerichts (OVG) in Saarlouis hervor. Insbesondere könne der Dienstherr in diesem Fall den Urlaub nicht unter Hinweis auf einen «allgemeinen Personalnotstand» verweigern, heißt es in dem in der Fachzeitschrift «Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht» veröffentlichten Beschluss (Az.: 1 W 39/04).

Das Gericht gab der Beschwerde einer Beamtin statt, die sich zunächst erfolglos um unbezahlten Sonderurlaub zur Pflege ihrer erkrankten Mutter bemüht hatte. Zwar hatte der Dienstherr die Pflegebedürftigkeit der Mutter anerkannt, den Sonderurlaub aber unter Hinweis auf die angespannte Personallage verweigert. Das Verwaltungsgericht hatte sich dem angeschlossen.

Dagegen sah das OVG als Beschwerdeinstanz die Sachlage anders. Zwar könnten dringende dienstliche Gründe in solchen Fällen einem Sonderurlaub entgegenstehen. Dies müsse aber konkret vom Dienstherrn belegt werden. Das Argument der allgemein angespannten Personalsituation genüge nicht.

dpa